§ 171 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1988 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bestattungskostenbeitrag beträgt beim Tod des Versicherten (des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten) oder eines Angehörigen (§ 123) 6 000 S, im Falle einer Totgeburt 1 000 S.Der Bestattungskostenbeitrag beträgt beim Tod des Versicherten (des sonst nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigten) oder eines Angehörigen (Paragraph 123,) 6 000 S, im Falle einer Totgeburt 1 000 S.
  2. (2)Absatz 2Durch die Satzung kann in der Krankenversicherung der Bezieher einer Pension aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung der Bestattungskostenbeitrag wie folgt erhöht werden:
    1. 1.Ziffer einsim Falle des Todes des versicherten Empfängers einer Knappschaftsalterspension, Knappschaftspension oder Knappschaftsvollpension bis zum Dreifachen der monatlichen Pension (Gesamtleistung) ohne Ausgleichszulage, ohne Kinder- und Hilflosenzuschuß und ohne Berücksichtigung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen;
    2. 2.Ziffer 2im Falle des Todes des versicherten Empfängers einer Witwen(Witwer)pension oder im Falle des Todes des Beziehers einer Waisenpension bis zum Dreifachen dieser Pension;
    3. 3.Ziffer 3im Falle des Todes des Ehegatten eines Pensionsempfängers bis zu 50 vH oder im Falle des Todes eines sonstigen Angehörigen (§ 123) des versicherten Pensionsempfängers bis zu 20 vH des Bestattungskostenbeitrages nach Z 1.im Falle des Todes des Ehegatten eines Pensionsempfängers bis zu 50 vH oder im Falle des Todes eines sonstigen Angehörigen (Paragraph 123,) des versicherten Pensionsempfängers bis zu 20 vH des Bestattungskostenbeitrages nach Ziffer eins,
  3. (3)Absatz 3Der Bestattungskostenbeitrag darf in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 das 30-fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung (§ 45 Abs. 1 lit. a), im Falle des Abs. 2 Z 3 50 vH bzw. 20 vH dieses Betrages nicht übersteigen.Der Bestattungskostenbeitrag darf in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und 2 das 30-fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung (Paragraph 45, Absatz eins, Litera a,), im Falle des Absatz 2, Ziffer 3, 50 vH bzw. 20 vH dieses Betrages nicht übersteigen.
§ 171 ASVG seit 01.01.1988 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1987

In Kraft vom 01.01.1982 bis 31.12.1987
  1. (1)Absatz einsDer Bestattungskostenbeitrag beträgt beim Tod des Versicherten (des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten) oder eines Angehörigen (§ 123) 6 000 S, im Falle einer Totgeburt 1 000 S.Der Bestattungskostenbeitrag beträgt beim Tod des Versicherten (des sonst nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigten) oder eines Angehörigen (Paragraph 123,) 6 000 S, im Falle einer Totgeburt 1 000 S.
  2. (2)Absatz 2Durch die Satzung kann in der Krankenversicherung der Bezieher einer Pension aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung der Bestattungskostenbeitrag wie folgt erhöht werden:
    1. 1.Ziffer einsim Falle des Todes des versicherten Empfängers einer Knappschaftsalterspension, Knappschaftspension oder Knappschaftsvollpension bis zum Dreifachen der monatlichen Pension (Gesamtleistung) ohne Ausgleichszulage, ohne Kinder- und Hilflosenzuschuß und ohne Berücksichtigung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen;
    2. 2.Ziffer 2im Falle des Todes des versicherten Empfängers einer Witwen(Witwer)pension oder im Falle des Todes des Beziehers einer Waisenpension bis zum Dreifachen dieser Pension;
    3. 3.Ziffer 3im Falle des Todes des Ehegatten eines Pensionsempfängers bis zu 50 vH oder im Falle des Todes eines sonstigen Angehörigen (§ 123) des versicherten Pensionsempfängers bis zu 20 vH des Bestattungskostenbeitrages nach Z 1.im Falle des Todes des Ehegatten eines Pensionsempfängers bis zu 50 vH oder im Falle des Todes eines sonstigen Angehörigen (Paragraph 123,) des versicherten Pensionsempfängers bis zu 20 vH des Bestattungskostenbeitrages nach Ziffer eins,
  3. (3)Absatz 3Der Bestattungskostenbeitrag darf in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 das 30-fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung (§ 45 Abs. 1 lit. a), im Falle des Abs. 2 Z 3 50 vH bzw. 20 vH dieses Betrages nicht übersteigen.Der Bestattungskostenbeitrag darf in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und 2 das 30-fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung (Paragraph 45, Absatz eins, Litera a,), im Falle des Absatz 2, Ziffer 3, 50 vH bzw. 20 vH dieses Betrages nicht übersteigen.
§ 171 ASVG seit 01.01.1988 weggefallen.

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