§ 206 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.1993 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i teilversicherten Schülern und Studenten, die infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit derart hilflos sind, daß sie ständiger Wartung und Hilfe bedürfen, gebührt ab dem Tage nach Abschluß der Heilbehandlung bis zu dem im § 204 Abs. 4 bestimmten Zeitpunkt ein Pflegegeld im Ausmaß des jeweiligen Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu Leistungen aus der Pensionsversicherung. Die Bestimmung des § 105a Abs. 3 gilt für das Pflegegeld entsprechend.Den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i teilversicherten Schülern und Studenten, die infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit derart hilflos sind, daß sie ständiger Wartung und Hilfe bedürfen, gebührt ab dem Tage nach Abschluß der Heilbehandlung bis zu dem im Paragraph 204, Absatz 4, bestimmten Zeitpunkt ein Pflegegeld im Ausmaß des jeweiligen Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu Leistungen aus der Pensionsversicherung. Die Bestimmung des Paragraph 105 a, Absatz 3, gilt für das Pflegegeld entsprechend.
  2. (2)Absatz 2In den Monaten Mai bzw. Oktober gebührt das Pflegegeld im Ausmaß des doppelten sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages.In den Monaten Mai bzw. Oktober gebührt das Pflegegeld im Ausmaß des doppelten sich nach Absatz eins, ergebenden Betrages.
§ 206 ASVG seit 01.07.1993 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1993

In Kraft vom 01.01.1979 bis 30.06.1993
  1. (1)Absatz einsDen nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i teilversicherten Schülern und Studenten, die infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit derart hilflos sind, daß sie ständiger Wartung und Hilfe bedürfen, gebührt ab dem Tage nach Abschluß der Heilbehandlung bis zu dem im § 204 Abs. 4 bestimmten Zeitpunkt ein Pflegegeld im Ausmaß des jeweiligen Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu Leistungen aus der Pensionsversicherung. Die Bestimmung des § 105a Abs. 3 gilt für das Pflegegeld entsprechend.Den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i teilversicherten Schülern und Studenten, die infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit derart hilflos sind, daß sie ständiger Wartung und Hilfe bedürfen, gebührt ab dem Tage nach Abschluß der Heilbehandlung bis zu dem im Paragraph 204, Absatz 4, bestimmten Zeitpunkt ein Pflegegeld im Ausmaß des jeweiligen Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu Leistungen aus der Pensionsversicherung. Die Bestimmung des Paragraph 105 a, Absatz 3, gilt für das Pflegegeld entsprechend.
  2. (2)Absatz 2In den Monaten Mai bzw. Oktober gebührt das Pflegegeld im Ausmaß des doppelten sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages.In den Monaten Mai bzw. Oktober gebührt das Pflegegeld im Ausmaß des doppelten sich nach Absatz eins, ergebenden Betrages.
§ 206 ASVG seit 01.07.1993 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten