Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Der Bund ersetzt der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Aufwendungen für Leistungen, die auf Grund von Arbeitsunfällen im Sinne des § 176 Abs. 2 und von Berufskrankheiten im Sinne des § 177 Abs. 2 gewährt werden. Der Bund ersetzt der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Aufwendungen für Leistungen, die auf Grund von Arbeitsunfällen im Sinne des Paragraph 176, Absatz 2 und von Berufskrankheiten im Sinne des Paragraph 177, Absatz 2, gewährt werden.
Der Bund ersetzt der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Aufwendungen für Leistungen, die auf Grund von Arbeitsunfällen im Sinne des § 176 Abs. 2 und von Berufskrankheiten im Sinne des § 177 Abs. 2 gewährt werden. Der Bund ersetzt der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Aufwendungen für Leistungen, die auf Grund von Arbeitsunfällen im Sinne des Paragraph 176, Absatz 2 und von Berufskrankheiten im Sinne des Paragraph 177, Absatz 2, gewährt werden.