§ 220a ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.1967 bis 31.12.9999
§ 220a ASVG seit 01.07.1967 weggefallen.Paragraph 220 a,

Der Bund ersetzt der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Aufwendungen für Leistungen, die auf Grund von Arbeitsunfällen im Sinne des § 176 Abs. 2 und von Berufskrankheiten im Sinne des § 177 Abs. 2 gewährt werden. Der Bund ersetzt der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Aufwendungen für Leistungen, die auf Grund von Arbeitsunfällen im Sinne des Paragraph 176, Absatz 2 und von Berufskrankheiten im Sinne des Paragraph 177, Absatz 2, gewährt werden.

Stand vor dem 30.06.1967

In Kraft vom 30.07.1965 bis 30.06.1967
§ 220a ASVG seit 01.07.1967 weggefallen.Paragraph 220 a,

Der Bund ersetzt der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Aufwendungen für Leistungen, die auf Grund von Arbeitsunfällen im Sinne des § 176 Abs. 2 und von Berufskrankheiten im Sinne des § 177 Abs. 2 gewährt werden. Der Bund ersetzt der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Aufwendungen für Leistungen, die auf Grund von Arbeitsunfällen im Sinne des Paragraph 176, Absatz 2 und von Berufskrankheiten im Sinne des Paragraph 177, Absatz 2, gewährt werden.

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