§ 232a ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1981 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSind Zeiten der im § 227 Z. 5 genannten Art vorhanden, so sind vorerst ohne Berücksichtigung dieser Zeiten die sonstigen Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen. Sodann sind die Zeiten der im § 227 Z. 5 genannten Art, soweit sie nicht in Kalendermonaten liegen, die schon aus einem anderen Grund als Versicherungsmonate gelten, als Ersatzzeiten in Ersatzmonate zusammenzufassen; § 231 Z. 1 gilt entsprechend.Sind Zeiten der im Paragraph 227, Ziffer 5, genannten Art vorhanden, so sind vorerst ohne Berücksichtigung dieser Zeiten die sonstigen Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen. Sodann sind die Zeiten der im Paragraph 227, Ziffer 5, genannten Art, soweit sie nicht in Kalendermonaten liegen, die schon aus einem anderen Grund als Versicherungsmonate gelten, als Ersatzzeiten in Ersatzmonate zusammenzufassen; Paragraph 231, Ziffer eins, gilt entsprechend.
  2. (2)Absatz 2Ersatzmonate nach Abs. 1 gelten höchstens in dem Ausmaß als erworben, als der Hälfte der vom Versicherten für die Zeit nach dem 31. Dezember 1970 und vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) erworbenen Beitragsmonate entspricht. Vermindert sich hiedurch die Zahl dieser Ersatzmonate, so gelten die am weitesten zurückliegenden Ersatzmonate nach Abs. 1 als nicht erworben.Ersatzmonate nach Absatz eins, gelten höchstens in dem Ausmaß als erworben, als der Hälfte der vom Versicherten für die Zeit nach dem 31. Dezember 1970 und vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) erworbenen Beitragsmonate entspricht. Vermindert sich hiedurch die Zahl dieser Ersatzmonate, so gelten die am weitesten zurückliegenden Ersatzmonate nach Absatz eins, als nicht erworben.
  3. (3)Absatz 3Bei Feststellung der Leistungszugehörigkeit (§ 245) bleiben Ersatzmonate nach Abs. 1 außer Betracht.Bei Feststellung der Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,) bleiben Ersatzmonate nach Absatz eins, außer Betracht.
§ 232a ASVG seit 01.01.1981 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1980

In Kraft vom 01.01.1971 bis 31.12.1980
  1. (1)Absatz einsSind Zeiten der im § 227 Z. 5 genannten Art vorhanden, so sind vorerst ohne Berücksichtigung dieser Zeiten die sonstigen Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen. Sodann sind die Zeiten der im § 227 Z. 5 genannten Art, soweit sie nicht in Kalendermonaten liegen, die schon aus einem anderen Grund als Versicherungsmonate gelten, als Ersatzzeiten in Ersatzmonate zusammenzufassen; § 231 Z. 1 gilt entsprechend.Sind Zeiten der im Paragraph 227, Ziffer 5, genannten Art vorhanden, so sind vorerst ohne Berücksichtigung dieser Zeiten die sonstigen Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen. Sodann sind die Zeiten der im Paragraph 227, Ziffer 5, genannten Art, soweit sie nicht in Kalendermonaten liegen, die schon aus einem anderen Grund als Versicherungsmonate gelten, als Ersatzzeiten in Ersatzmonate zusammenzufassen; Paragraph 231, Ziffer eins, gilt entsprechend.
  2. (2)Absatz 2Ersatzmonate nach Abs. 1 gelten höchstens in dem Ausmaß als erworben, als der Hälfte der vom Versicherten für die Zeit nach dem 31. Dezember 1970 und vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) erworbenen Beitragsmonate entspricht. Vermindert sich hiedurch die Zahl dieser Ersatzmonate, so gelten die am weitesten zurückliegenden Ersatzmonate nach Abs. 1 als nicht erworben.Ersatzmonate nach Absatz eins, gelten höchstens in dem Ausmaß als erworben, als der Hälfte der vom Versicherten für die Zeit nach dem 31. Dezember 1970 und vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) erworbenen Beitragsmonate entspricht. Vermindert sich hiedurch die Zahl dieser Ersatzmonate, so gelten die am weitesten zurückliegenden Ersatzmonate nach Absatz eins, als nicht erworben.
  3. (3)Absatz 3Bei Feststellung der Leistungszugehörigkeit (§ 245) bleiben Ersatzmonate nach Abs. 1 außer Betracht.Bei Feststellung der Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,) bleiben Ersatzmonate nach Absatz eins, außer Betracht.
§ 232a ASVG seit 01.01.1981 weggefallen.

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