§ 237 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1985 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Dritteldeckung ist gegeben, wenn die letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2), die nicht neutrale Monate sind, zwölf Versicherungsmonate im Sinne des § 235 Abs. 2 enthalten.Die Dritteldeckung ist gegeben, wenn die letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,), die nicht neutrale Monate sind, zwölf Versicherungsmonate im Sinne des Paragraph 235, Absatz 2, enthalten.
  2. (2)Absatz 2Das Erfordernis der Dritteldeckung entfällt außer in dem Falle des § 235 Abs. 3 auch, wenn die Zeit vom 1. Jänner 1939 oder vom späteren Beginn des ersten Versicherungsmonates an bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach Ausschaltung der neutralen Monate zu zwei Dritteln mit Versicherungsmonaten im Sinne des § 235 Abs. 2 gedeckt ist.Das Erfordernis der Dritteldeckung entfällt außer in dem Falle des Paragraph 235, Absatz 3, auch, wenn die Zeit vom 1. Jänner 1939 oder vom späteren Beginn des ersten Versicherungsmonates an bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) nach Ausschaltung der neutralen Monate zu zwei Dritteln mit Versicherungsmonaten im Sinne des Paragraph 235, Absatz 2, gedeckt ist.
  3. (3)Absatz 3Bei der Knappschaftsrente und dem Knappschaftssold bleiben für die Feststellung der Deckung nach Abs. 1 und 2 neutrale Monate nur außer Betracht, wenn ihnen zuletzt ein Versicherungsmonat der knappschaftlichen Pensionsversicherung vorangeht.Bei der Knappschaftsrente und dem Knappschaftssold bleiben für die Feststellung der Deckung nach Absatz eins und 2 neutrale Monate nur außer Betracht, wenn ihnen zuletzt ein Versicherungsmonat der knappschaftlichen Pensionsversicherung vorangeht.
§ 237 ASVG seit 01.01.1985 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1984

In Kraft vom 01.01.1973 bis 31.12.1984
  1. (1)Absatz einsDie Dritteldeckung ist gegeben, wenn die letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2), die nicht neutrale Monate sind, zwölf Versicherungsmonate im Sinne des § 235 Abs. 2 enthalten.Die Dritteldeckung ist gegeben, wenn die letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,), die nicht neutrale Monate sind, zwölf Versicherungsmonate im Sinne des Paragraph 235, Absatz 2, enthalten.
  2. (2)Absatz 2Das Erfordernis der Dritteldeckung entfällt außer in dem Falle des § 235 Abs. 3 auch, wenn die Zeit vom 1. Jänner 1939 oder vom späteren Beginn des ersten Versicherungsmonates an bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach Ausschaltung der neutralen Monate zu zwei Dritteln mit Versicherungsmonaten im Sinne des § 235 Abs. 2 gedeckt ist.Das Erfordernis der Dritteldeckung entfällt außer in dem Falle des Paragraph 235, Absatz 3, auch, wenn die Zeit vom 1. Jänner 1939 oder vom späteren Beginn des ersten Versicherungsmonates an bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) nach Ausschaltung der neutralen Monate zu zwei Dritteln mit Versicherungsmonaten im Sinne des Paragraph 235, Absatz 2, gedeckt ist.
  3. (3)Absatz 3Bei der Knappschaftsrente und dem Knappschaftssold bleiben für die Feststellung der Deckung nach Abs. 1 und 2 neutrale Monate nur außer Betracht, wenn ihnen zuletzt ein Versicherungsmonat der knappschaftlichen Pensionsversicherung vorangeht.Bei der Knappschaftsrente und dem Knappschaftssold bleiben für die Feststellung der Deckung nach Absatz eins und 2 neutrale Monate nur außer Betracht, wenn ihnen zuletzt ein Versicherungsmonat der knappschaftlichen Pensionsversicherung vorangeht.
§ 237 ASVG seit 01.01.1985 weggefallen.

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