§ 253b ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 738. Lebensmonates, die Versicherte nach Vollendung des 678. Lebensmonates, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist,
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aam Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate oder
      2. b)Litera b420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im § 236 Abs. 4a genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten,420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im Paragraph 236, Absatz 4 a, genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten,
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
    1. 4.Ziffer 4der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 2 400 € nicht übersteigt. Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz bleibt ebenfalls außer Betracht.der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach Paragraph 5, Absatz 2, jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 2 400 € nicht übersteigt. Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz bleibt ebenfalls außer Betracht.
  2. (2)Absatz 2Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Zeiten, in denen die Pflichtversicherung in der PensionsversicherungDie Pension gemäß Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Zeiten, in denen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
    1. 1.Ziffer einsnach § 471h trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2) odernach Paragraph 471 h, trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2,) oder
    2. 2.Ziffer 2nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG aus dieser Erwerbstätigkeitnach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, bei Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit
    (weiter) besteht, führen nicht zum Wegfall der Pension; in den Fällen der Z 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§ 18 GSVG) gemeldet wird.(weiter) besteht, führen nicht zum Wegfall der Pension; in den Fällen der Ziffer 2, gilt dies jedoch nur dann, wenn sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (Paragraph 18, GSVG) gemeldet wird.
  3. (3)Absatz 3Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 2 gelten auch Zeiten des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung).Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatz 2, gelten auch Zeiten des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung).
  4. (4)Absatz 4Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 261 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 261b zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 253 Abs. 1.Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß Paragraph 261, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 261 b, zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins,
  5. (5)Absatz 5Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.
§ 253b ASVG seit 30.06.2004 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2004
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 738. Lebensmonates, die Versicherte nach Vollendung des 678. Lebensmonates, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist,
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aam Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate oder
      2. b)Litera b420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im § 236 Abs. 4a genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten,420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im Paragraph 236, Absatz 4 a, genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten,
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
    1. 4.Ziffer 4der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 2 400 € nicht übersteigt. Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz bleibt ebenfalls außer Betracht.der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach Paragraph 5, Absatz 2, jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 2 400 € nicht übersteigt. Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz bleibt ebenfalls außer Betracht.
  2. (2)Absatz 2Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Zeiten, in denen die Pflichtversicherung in der PensionsversicherungDie Pension gemäß Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Zeiten, in denen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
    1. 1.Ziffer einsnach § 471h trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2) odernach Paragraph 471 h, trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2,) oder
    2. 2.Ziffer 2nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG aus dieser Erwerbstätigkeitnach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, bei Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit
    (weiter) besteht, führen nicht zum Wegfall der Pension; in den Fällen der Z 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§ 18 GSVG) gemeldet wird.(weiter) besteht, führen nicht zum Wegfall der Pension; in den Fällen der Ziffer 2, gilt dies jedoch nur dann, wenn sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (Paragraph 18, GSVG) gemeldet wird.
  3. (3)Absatz 3Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 2 gelten auch Zeiten des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung).Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatz 2, gelten auch Zeiten des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung).
  4. (4)Absatz 4Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 261 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 261b zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 253 Abs. 1.Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß Paragraph 261, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 261 b, zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins,
  5. (5)Absatz 5Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.
§ 253b ASVG seit 30.06.2004 weggefallen.

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