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geminderter Arbeitsfähigkeit
§ 253d ASVG. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er (sie) (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 96) - 1. 9. 1996; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü. § 563 Abs. 21) - 1. 5. 1996.
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(2) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 253b Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund seit 30.06.2000 weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. § 253b Abs. 3 ist anzuwenden. (BGBl. Nr. 297/1995, Art. XXIX Z 11, § 559 Abs. 1 Z 3 u. Ü. § 559 Abs. 2) - 1. 1. 1996; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 144) - 1. 11. 1996.
(3) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 261 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 261b zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 253 Abs. 1. (BGBl. Nr. 297/1995, Art. XXIX Z 12, § 559 Abs. 1 Z 3 u. Ü. § 559 Abs. 2) - 1. 1. 1996.
(4) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 110) - 1. 1. 1998.
(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 81) - 1. 7. 1993; (BGBl. Nr. 335/1993, Ü. § 551 Abs. 6) - 27. 5. 1993; (BGBl. Nr. 20/1994, Z 77, Ü. § 551 Abs. 10) - 1. 7. 1993.
geminderter Arbeitsfähigkeit
§ 253d ASVG. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er (sie) (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 96) - 1. 9. 1996; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü. § 563 Abs. 21) - 1. 5. 1996.
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(2) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 253b Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund seit 30.06.2000 weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. § 253b Abs. 3 ist anzuwenden. (BGBl. Nr. 297/1995, Art. XXIX Z 11, § 559 Abs. 1 Z 3 u. Ü. § 559 Abs. 2) - 1. 1. 1996; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 144) - 1. 11. 1996.
(3) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 261 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 261b zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 253 Abs. 1. (BGBl. Nr. 297/1995, Art. XXIX Z 12, § 559 Abs. 1 Z 3 u. Ü. § 559 Abs. 2) - 1. 1. 1996.
(4) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 110) - 1. 1. 1998.
(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 81) - 1. 7. 1993; (BGBl. Nr. 335/1993, Ü. § 551 Abs. 6) - 27. 5. 1993; (BGBl. Nr. 20/1994, Z 77, Ü. § 551 Abs. 10) - 1. 7. 1993.