§ 276a ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist,
    2. 2.Ziffer 2am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß den §§ 227a und 228a dieses Bundesgesetzes, gemäß § 116a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 107a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt, undam Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß den Paragraphen 227 a und 228a dieses Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 116 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß Paragraph 107 a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt, und
    3. 3.Ziffer 3der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) die Voraussetzung des § 276b Abs. 1 Z 4 erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) die Voraussetzung des Paragraph 276 b, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,
    für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben.
  2. (2)Absatz 2Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen gleich
    1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 2, ausgenommen der Bezug einer Knappschaftsgleitpension,das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2,, ausgenommen der Bezug einer Knappschaftsgleitpension,
    2. 2.Ziffer 2eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 6,eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6,,
    3. 3.Ziffer 3ein Zeitraum von höchstens neun Monaten, für den eine Vergütung aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 49 Abs. 3 Z 7) gewährt wird,ein Zeitraum von höchstens neun Monaten, für den eine Vergütung aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses (Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7,) gewährt wird,
    4. 4.Ziffer 4Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gebührt,
    5. 5.Ziffer 5Zeiten des Bezuges von Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz,
    6. 6.Ziffer 6Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice,Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice,
    7. 7.Ziffer 7das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 6 lit. b, wenn der (die) Versicherte innerhalb der letzten 300 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat.das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,, wenn der (die) Versicherte innerhalb der letzten 300 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat.
  3. (2a)Absatz 2 aFallen in den Zeitraum der letzten 15 Monate vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 Z 3 Monate des Bezuges einer Knappschaftsgleitpension, so verlängert sich der Zeitraum um diese Bezugsmonate.Fallen in den Zeitraum der letzten 15 Monate vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Monate des Bezuges einer Knappschaftsgleitpension, so verlängert sich der Zeitraum um diese Bezugsmonate.
  4. (3)Absatz 3Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 276b Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. § 276b Abs. 3 ist anzuwenden.Die Pension gemäß Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 276 b, Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Paragraph 276 b, Absatz 3, ist anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 284 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 284b zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1.Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß Paragraph 284, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 284 b, zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 276, Absatz eins,
  6. (5)Absatz 5Ein Antrag auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht. Dies gilt nicht für einen Anspruch auf Knappschaftsgleitpension gemäß § 276c Abs. 1 Z 1 lit. b.Ein Antrag auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht. Dies gilt nicht für einen Anspruch auf Knappschaftsgleitpension gemäß Paragraph 276 c, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,
§ 276a ASVG seit 30.09.2000 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.08.1998 bis 30.09.2000
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist,
    2. 2.Ziffer 2am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß den §§ 227a und 228a dieses Bundesgesetzes, gemäß § 116a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 107a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt, undam Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß den Paragraphen 227 a und 228a dieses Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 116 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß Paragraph 107 a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt, und
    3. 3.Ziffer 3der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) die Voraussetzung des § 276b Abs. 1 Z 4 erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) die Voraussetzung des Paragraph 276 b, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,
    für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben.
  2. (2)Absatz 2Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen gleich
    1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 2, ausgenommen der Bezug einer Knappschaftsgleitpension,das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2,, ausgenommen der Bezug einer Knappschaftsgleitpension,
    2. 2.Ziffer 2eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 6,eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6,,
    3. 3.Ziffer 3ein Zeitraum von höchstens neun Monaten, für den eine Vergütung aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 49 Abs. 3 Z 7) gewährt wird,ein Zeitraum von höchstens neun Monaten, für den eine Vergütung aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses (Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7,) gewährt wird,
    4. 4.Ziffer 4Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gebührt,
    5. 5.Ziffer 5Zeiten des Bezuges von Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz,
    6. 6.Ziffer 6Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice,Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice,
    7. 7.Ziffer 7das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 6 lit. b, wenn der (die) Versicherte innerhalb der letzten 300 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat.das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,, wenn der (die) Versicherte innerhalb der letzten 300 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat.
  3. (2a)Absatz 2 aFallen in den Zeitraum der letzten 15 Monate vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 Z 3 Monate des Bezuges einer Knappschaftsgleitpension, so verlängert sich der Zeitraum um diese Bezugsmonate.Fallen in den Zeitraum der letzten 15 Monate vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Monate des Bezuges einer Knappschaftsgleitpension, so verlängert sich der Zeitraum um diese Bezugsmonate.
  4. (3)Absatz 3Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 276b Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. § 276b Abs. 3 ist anzuwenden.Die Pension gemäß Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 276 b, Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Paragraph 276 b, Absatz 3, ist anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 284 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 284b zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1.Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß Paragraph 284, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 284 b, zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 276, Absatz eins,
  6. (5)Absatz 5Ein Antrag auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht. Dies gilt nicht für einen Anspruch auf Knappschaftsgleitpension gemäß § 276c Abs. 1 Z 1 lit. b.Ein Antrag auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht. Dies gilt nicht für einen Anspruch auf Knappschaftsgleitpension gemäß Paragraph 276 c, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,
§ 276a ASVG seit 30.09.2000 weggefallen.

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