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geminderter Arbeitsfähigkeit
§ 276d ASVG. (1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er (sie) (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 118) - 1. 9. 1996.
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(2) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 276b Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund seit 30.06.2000 weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. § 276b Abs. 3 ist anzuwenden. (BGBl. Nr. 297/1995, Art. XXIX Z 22, § 559 Abs. 1 Z 3 u. Ü. § 559 Abs. 2) - 1. 1. 1996; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 153) - 1. 11. 1996.
(3) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 284 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 284b zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1. (BGBl. Nr. 297/1995, Art. XXIX Z 23, § 559 Abs. 1 Z 3 u. Ü. § 559 Abs. 2) - 1. 1. 1996.
(4) Ein Antrag auf vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, der Knappschaftspension sowie von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 125) - 1. 1. 1998.
(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 110) - 1. 7. 1993; (BGBl. Nr. 335/1993, Ü. § 551 Abs. 6) - 27. 5. 1993; (BGBl. Nr. 20/1994, Z 77, Ü. § 551 Abs. 10) - 1. 7. 1993.
geminderter Arbeitsfähigkeit
§ 276d ASVG. (1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er (sie) (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 118) - 1. 9. 1996.
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(2) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 276b Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund seit 30.06.2000 weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. § 276b Abs. 3 ist anzuwenden. (BGBl. Nr. 297/1995, Art. XXIX Z 22, § 559 Abs. 1 Z 3 u. Ü. § 559 Abs. 2) - 1. 1. 1996; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 153) - 1. 11. 1996.
(3) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 284 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 284b zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1. (BGBl. Nr. 297/1995, Art. XXIX Z 23, § 559 Abs. 1 Z 3 u. Ü. § 559 Abs. 2) - 1. 1. 1996.
(4) Ein Antrag auf vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, der Knappschaftspension sowie von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 125) - 1. 1. 1998.
(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 110) - 1. 7. 1993; (BGBl. Nr. 335/1993, Ü. § 551 Abs. 6) - 27. 5. 1993; (BGBl. Nr. 20/1994, Z 77, Ü. § 551 Abs. 10) - 1. 7. 1993.