§ 284a ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Knappschaftsvollpension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß § 284 Abs. 1 ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.Zur Knappschaftsvollpension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 284, Absatz eins, ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.
  2. (2)Absatz 2Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 2,0 vH der Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1 oder 241) mit der Maßgabe, daß er zusammen mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 284 Abs. 1 66 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen darf. § 284 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 2,0 vH der Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, oder 241) mit der Maßgabe, daß er zusammen mit dem Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 284, Absatz eins, 66 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins,, 239 Absatz eins,, 241) nicht übersteigen darf. Paragraph 284, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß § 284 Abs. 1 die Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1 oder 241) unterschreitet.Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 284, Absatz eins, die Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, oder 241) unterschreitet.
  4. (4)Absatz 4Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungszuschlag ist ab Beginn des Monates nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen.
§ 284a ASVG seit 31.12.1999 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.12.1999
  1. (1)Absatz einsZur Knappschaftsvollpension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß § 284 Abs. 1 ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.Zur Knappschaftsvollpension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 284, Absatz eins, ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.
  2. (2)Absatz 2Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 2,0 vH der Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1 oder 241) mit der Maßgabe, daß er zusammen mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 284 Abs. 1 66 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen darf. § 284 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 2,0 vH der Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, oder 241) mit der Maßgabe, daß er zusammen mit dem Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 284, Absatz eins, 66 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins,, 239 Absatz eins,, 241) nicht übersteigen darf. Paragraph 284, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß § 284 Abs. 1 die Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1 oder 241) unterschreitet.Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 284, Absatz eins, die Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, oder 241) unterschreitet.
  4. (4)Absatz 4Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungszuschlag ist ab Beginn des Monates nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen.
§ 284a ASVG seit 31.12.1999 weggefallen.

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