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§ 284a ASVG seit 31.12.1999 weggefallen. (1) Zur Knappschaftsvollpension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß § 284 Abs. 1 ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.
(2) Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 2,0 vH der Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1 oder 241) mit der Maßgabe, daß er zusammen mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 284 Abs. 1 66 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen darf. § 284 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 46 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - 1.7.1993; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 126) - 1.9.1996.
(3) Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß § 284 Abs. 1 die Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1 oder 241) unterschreitet. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 47 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - 1.7.1993.
(4) Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungszuschlag ist ab Beginn des Monates nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen.
(BGBl. Nr. 31/1973, Art. IV Z 35, Ü. Art. VI Abs. 27) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. IV Z 16) - 1.1.1977; (BGBl. Nr. 560/1978)
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§ 284a ASVG seit 31.12.1999 weggefallen. (1) Zur Knappschaftsvollpension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß § 284 Abs. 1 ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.
(2) Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 2,0 vH der Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1 oder 241) mit der Maßgabe, daß er zusammen mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 284 Abs. 1 66 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen darf. § 284 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 46 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - 1.7.1993; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 126) - 1.9.1996.
(3) Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß § 284 Abs. 1 die Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1 oder 241) unterschreitet. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 47 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - 1.7.1993.
(4) Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungszuschlag ist ab Beginn des Monates nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen.
(BGBl. Nr. 31/1973, Art. IV Z 35, Ü. Art. VI Abs. 27) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. IV Z 16) - 1.1.1977; (BGBl. Nr. 560/1978)
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