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Für die Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension gilt § 261b, jedoch tritt an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension und an die Stelle des Prozentsatzes von 80 der Prozentsatz von 87. Für die Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension gilt Paragraph 261 b,, jedoch tritt an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension und an die Stelle des Prozentsatzes von 80 der Prozentsatz von 87.
Für die Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension gilt § 261b, jedoch tritt an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension und an die Stelle des Prozentsatzes von 80 der Prozentsatz von 87. Für die Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension gilt Paragraph 261 b,, jedoch tritt an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension und an die Stelle des Prozentsatzes von 80 der Prozentsatz von 87.