§ 284b ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
§ 284b ASVG seit 30.06.2004 weggefallen.Paragraph 284 b,

Für die Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension gilt § 261b, jedoch tritt an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension und an die Stelle des Prozentsatzes von 80 der Prozentsatz von 87. Für die Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension gilt Paragraph 261 b,, jedoch tritt an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension und an die Stelle des Prozentsatzes von 80 der Prozentsatz von 87.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 18.04.2001 bis 30.06.2004
§ 284b ASVG seit 30.06.2004 weggefallen.Paragraph 284 b,

Für die Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension gilt § 261b, jedoch tritt an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension und an die Stelle des Prozentsatzes von 80 der Prozentsatz von 87. Für die Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension gilt Paragraph 261 b,, jedoch tritt an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension und an die Stelle des Prozentsatzes von 80 der Prozentsatz von 87.

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