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Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension
§ 284b ASVG seit 30.06.2004 weggefallen. Für die Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension gilt § 261b, jedoch tritt an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension und an die Stelle des Prozentsatzes von 80 der Prozentsatz von 87.
(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 117) - 1. 7. 1993; (BGBl. Nr. 335/1993, Ü. § 551 Abs. 6) - 27. 5. 1993; (BGBl. I Nr. 139/1997, Ü. § 572 Abs. 14) - 30. 12. 1997; (BGBl. I Nr. 138/1998, Ü. § 575 Abs. 14) - 19. 8. 1998; (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 92/2000, Art. 1 Z 43) - 1. 10. 2000; (Kdm. BGBl. I Nr. 33/2001) - 18. 4. 2001.
Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension
§ 284b ASVG seit 30.06.2004 weggefallen. Für die Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension gilt § 261b, jedoch tritt an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension und an die Stelle des Prozentsatzes von 80 der Prozentsatz von 87.
(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 117) - 1. 7. 1993; (BGBl. Nr. 335/1993, Ü. § 551 Abs. 6) - 27. 5. 1993; (BGBl. I Nr. 139/1997, Ü. § 572 Abs. 14) - 30. 12. 1997; (BGBl. I Nr. 138/1998, Ü. § 575 Abs. 14) - 19. 8. 1998; (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 92/2000, Art. 1 Z 43) - 1. 10. 2000; (Kdm. BGBl. I Nr. 33/2001) - 18. 4. 2001.