§ 287 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1961 bis 31.12.9999
§ 287 ASVG seit 01.01.1961 weggefallen.Paragraph 287,

Für den Hilflosenzuschuß zur Knappschafts(alters)vollrente und zu Hinterbliebenenrenten gilt § 263 mit der Maßgabe, daß der Leistungszuschlag bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses außer Betracht bleibt. Für den Hilflosenzuschuß zur Knappschafts(alters)vollrente und zu Hinterbliebenenrenten gilt Paragraph 263, mit der Maßgabe, daß der Leistungszuschlag bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses außer Betracht bleibt.

Stand vor dem 31.12.1960

In Kraft vom 01.01.1960 bis 31.12.1960
§ 287 ASVG seit 01.01.1961 weggefallen.Paragraph 287,

Für den Hilflosenzuschuß zur Knappschafts(alters)vollrente und zu Hinterbliebenenrenten gilt § 263 mit der Maßgabe, daß der Leistungszuschlag bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses außer Betracht bleibt. Für den Hilflosenzuschuß zur Knappschafts(alters)vollrente und zu Hinterbliebenenrenten gilt Paragraph 263, mit der Maßgabe, daß der Leistungszuschlag bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses außer Betracht bleibt.

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