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Für den Hilflosenzuschuß zur Knappschafts(alters)vollrente und zu Hinterbliebenenrenten gilt § 263 mit der Maßgabe, daß der Leistungszuschlag bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses außer Betracht bleibt. Für den Hilflosenzuschuß zur Knappschafts(alters)vollrente und zu Hinterbliebenenrenten gilt Paragraph 263, mit der Maßgabe, daß der Leistungszuschlag bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses außer Betracht bleibt.
Für den Hilflosenzuschuß zur Knappschafts(alters)vollrente und zu Hinterbliebenenrenten gilt § 263 mit der Maßgabe, daß der Leistungszuschlag bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses außer Betracht bleibt. Für den Hilflosenzuschuß zur Knappschafts(alters)vollrente und zu Hinterbliebenenrenten gilt Paragraph 263, mit der Maßgabe, daß der Leistungszuschlag bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses außer Betracht bleibt.