§ 290 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.1969 bis 31.12.9999
§ 290 ASVG seit 01.03.1969 weggefallen.Paragraph 290,

§ 268 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Ausstattungsbeitrag für jeden anrechenbaren Beitragsmonat bis zum Tage der Antragstellung 5 v. H. der Bemessungsgrundlage (§ 238) geleistet wird. Paragraph 268, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Ausstattungsbeitrag für jeden anrechenbaren Beitragsmonat bis zum Tage der Antragstellung 5 v. H. der Bemessungsgrundlage (Paragraph 238,) geleistet wird.

Stand vor dem 28.02.1969

In Kraft vom 01.01.1956 bis 28.02.1969
§ 290 ASVG seit 01.03.1969 weggefallen.Paragraph 290,

§ 268 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Ausstattungsbeitrag für jeden anrechenbaren Beitragsmonat bis zum Tage der Antragstellung 5 v. H. der Bemessungsgrundlage (§ 238) geleistet wird. Paragraph 268, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Ausstattungsbeitrag für jeden anrechenbaren Beitragsmonat bis zum Tage der Antragstellung 5 v. H. der Bemessungsgrundlage (Paragraph 238,) geleistet wird.

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