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§ 268 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Ausstattungsbeitrag für jeden anrechenbaren Beitragsmonat bis zum Tage der Antragstellung 5 v. H. der Bemessungsgrundlage (§ 238) geleistet wird. Paragraph 268, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Ausstattungsbeitrag für jeden anrechenbaren Beitragsmonat bis zum Tage der Antragstellung 5 v. H. der Bemessungsgrundlage (Paragraph 238,) geleistet wird.
§ 268 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Ausstattungsbeitrag für jeden anrechenbaren Beitragsmonat bis zum Tage der Antragstellung 5 v. H. der Bemessungsgrundlage (§ 238) geleistet wird. Paragraph 268, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Ausstattungsbeitrag für jeden anrechenbaren Beitragsmonat bis zum Tage der Antragstellung 5 v. H. der Bemessungsgrundlage (Paragraph 238,) geleistet wird.