§ 319c ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1971 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Verhältnis zwischen den im § 319a Abs. 1 genannten Versicherungsträgern hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dem Krankenversicherungsträger über den Pauschbetrag nach § 319a Abs. 1 hinaus die wiederkehrenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung sowie die Aufwendungen für Anstaltspflege bei der durch einen Arbeitsunfall verursachten Krankheit oder bei einer Berufskrankheit ab dem ersten Tage der 27. Woche nach dem Arbeitsunfall beziehungsweise nach dem Beginn der Berufskrankheit zu ersetzen.Im Verhältnis zwischen den im Paragraph 319 a, Absatz eins, genannten Versicherungsträgern hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dem Krankenversicherungsträger über den Pauschbetrag nach Paragraph 319 a, Absatz eins, hinaus die wiederkehrenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung sowie die Aufwendungen für Anstaltspflege bei der durch einen Arbeitsunfall verursachten Krankheit oder bei einer Berufskrankheit ab dem ersten Tage der 27. Woche nach dem Arbeitsunfall beziehungsweise nach dem Beginn der Berufskrankheit zu ersetzen.
  2. (2)Absatz 2Soweit das Krankengeld von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach Abs. 1 ersetzt wird, entfällt die Ersatzpflicht des Pensionsversicherungsträgers gemäß § 320a.Soweit das Krankengeld von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach Absatz eins, ersetzt wird, entfällt die Ersatzpflicht des Pensionsversicherungsträgers gemäß Paragraph 320 a,
§ 319c ASVG seit 01.01.1971 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1970

In Kraft vom 01.01.1962 bis 31.12.1970
  1. (1)Absatz einsIm Verhältnis zwischen den im § 319a Abs. 1 genannten Versicherungsträgern hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dem Krankenversicherungsträger über den Pauschbetrag nach § 319a Abs. 1 hinaus die wiederkehrenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung sowie die Aufwendungen für Anstaltspflege bei der durch einen Arbeitsunfall verursachten Krankheit oder bei einer Berufskrankheit ab dem ersten Tage der 27. Woche nach dem Arbeitsunfall beziehungsweise nach dem Beginn der Berufskrankheit zu ersetzen.Im Verhältnis zwischen den im Paragraph 319 a, Absatz eins, genannten Versicherungsträgern hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dem Krankenversicherungsträger über den Pauschbetrag nach Paragraph 319 a, Absatz eins, hinaus die wiederkehrenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung sowie die Aufwendungen für Anstaltspflege bei der durch einen Arbeitsunfall verursachten Krankheit oder bei einer Berufskrankheit ab dem ersten Tage der 27. Woche nach dem Arbeitsunfall beziehungsweise nach dem Beginn der Berufskrankheit zu ersetzen.
  2. (2)Absatz 2Soweit das Krankengeld von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach Abs. 1 ersetzt wird, entfällt die Ersatzpflicht des Pensionsversicherungsträgers gemäß § 320a.Soweit das Krankengeld von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach Absatz eins, ersetzt wird, entfällt die Ersatzpflicht des Pensionsversicherungsträgers gemäß Paragraph 320 a,
§ 319c ASVG seit 01.01.1971 weggefallen.

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