§ 319c ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1971 bis 31.12.9999
Weiterer Ersatzanspruch im Verhältnis

zwischen den im § 319a Abs. 1§ 319c ASVG

genannten Versicherungsträgern

§ 319c seit 01.01.1971 weggefallen. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 385/1970, Art. I Z 31) - 1.1.1971.

Stand vor dem 31.12.1970

In Kraft vom 01.01.1962 bis 31.12.1970
Weiterer Ersatzanspruch im Verhältnis

zwischen den im § 319a Abs. 1§ 319c ASVG

genannten Versicherungsträgern

§ 319c seit 01.01.1971 weggefallen. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 385/1970, Art. I Z 31) - 1.1.1971.

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