§ 320a ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1985 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn den Fällen des § 90 hat der Pensionsversicherungsträger dem Krankenversicherungsträger ab Beginn der 27. Woche des Bezuges von Kranken-, Familien- beziehungsweise Taggeld den Aufwand hiefür, höchstens jedoch bis zum zwölffachen Betrag der anfallenden Pension, zu ersetzen.In den Fällen des Paragraph 90, hat der Pensionsversicherungsträger dem Krankenversicherungsträger ab Beginn der 27. Woche des Bezuges von Kranken-, Familien- beziehungsweise Taggeld den Aufwand hiefür, höchstens jedoch bis zum zwölffachen Betrag der anfallenden Pension, zu ersetzen.
  2. (2)Absatz 2Die beteiligten Versicherungsträger können zur Abgeltung der Ersatzansprüche nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle, in denen über das Ende der 26. Woche hinaus Krankengeld oder Familien- bzw. Taggeld bezogen wurde, sowie unter Bedachtnahme auf die Höhe des durchschnittlichen Krankengeldes die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren.Die beteiligten Versicherungsträger können zur Abgeltung der Ersatzansprüche nach Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle, in denen über das Ende der 26. Woche hinaus Krankengeld oder Familien- bzw. Taggeld bezogen wurde, sowie unter Bedachtnahme auf die Höhe des durchschnittlichen Krankengeldes die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren.
  3. (3)Absatz 3Bei der Berechnung des Bundesbeitrages nach § 80 gilt der Ersatz nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 als Pensionsaufwand.Bei der Berechnung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, gilt der Ersatz nach Absatz eins, bzw. Absatz 2, als Pensionsaufwand.
§ 320a ASVG seit 01.01.1985 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1984

In Kraft vom 01.01.1973 bis 31.12.1984
  1. (1)Absatz einsIn den Fällen des § 90 hat der Pensionsversicherungsträger dem Krankenversicherungsträger ab Beginn der 27. Woche des Bezuges von Kranken-, Familien- beziehungsweise Taggeld den Aufwand hiefür, höchstens jedoch bis zum zwölffachen Betrag der anfallenden Pension, zu ersetzen.In den Fällen des Paragraph 90, hat der Pensionsversicherungsträger dem Krankenversicherungsträger ab Beginn der 27. Woche des Bezuges von Kranken-, Familien- beziehungsweise Taggeld den Aufwand hiefür, höchstens jedoch bis zum zwölffachen Betrag der anfallenden Pension, zu ersetzen.
  2. (2)Absatz 2Die beteiligten Versicherungsträger können zur Abgeltung der Ersatzansprüche nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle, in denen über das Ende der 26. Woche hinaus Krankengeld oder Familien- bzw. Taggeld bezogen wurde, sowie unter Bedachtnahme auf die Höhe des durchschnittlichen Krankengeldes die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren.Die beteiligten Versicherungsträger können zur Abgeltung der Ersatzansprüche nach Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle, in denen über das Ende der 26. Woche hinaus Krankengeld oder Familien- bzw. Taggeld bezogen wurde, sowie unter Bedachtnahme auf die Höhe des durchschnittlichen Krankengeldes die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren.
  3. (3)Absatz 3Bei der Berechnung des Bundesbeitrages nach § 80 gilt der Ersatz nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 als Pensionsaufwand.Bei der Berechnung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, gilt der Ersatz nach Absatz eins, bzw. Absatz 2, als Pensionsaufwand.
§ 320a ASVG seit 01.01.1985 weggefallen.

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