§ 370 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür jedes Land wird je ein Schiedsgericht der Sozialversicherung errichtet.
  2. (2)Absatz 2Das Schiedsgericht für das Land Wien und das Schiedsgericht für das Land Niederösterreich haben ihren Sitz in Wien, die Schiedsgerichte für die übrigen Länder in den Landeshauptstädten.
  3. (3)Absatz 3Die Schiedsgerichte führen die Bezeichnung „Schiedsgericht der Sozialversicherung für .... (folgt der Name des Landes) in .... (folgt der Name der Stadt, in der das Schiedsgericht seinen Sitz hat)“.
§ 370 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsFür jedes Land wird je ein Schiedsgericht der Sozialversicherung errichtet.
  2. (2)Absatz 2Das Schiedsgericht für das Land Wien und das Schiedsgericht für das Land Niederösterreich haben ihren Sitz in Wien, die Schiedsgerichte für die übrigen Länder in den Landeshauptstädten.
  3. (3)Absatz 3Die Schiedsgerichte führen die Bezeichnung „Schiedsgericht der Sozialversicherung für .... (folgt der Name des Landes) in .... (folgt der Name der Stadt, in der das Schiedsgericht seinen Sitz hat)“.
§ 370 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

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