§ 372 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie örtliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte richtet sich nach dem Wohnsitz (Sitz), in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthaltsort des Klägers im Inland. Mangels eines Wohnsitzes (Sitzes) oder Aufenthaltsortes im Inland ist das Schiedsgericht der Sozialversicherung für Wien zuständig. Die Frage, ob ein Wohnsitz, Sitz oder Aufenthaltsort gegeben ist, ist nach den Vorschriften der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2Wird die örtliche Zuständigkeit durch den Wohnsitz begründet, so geht sie, wenn der Wohnsitz während eines anhängigen Verfahrens verlegt wird, auf das nach dem neuen Wohnsitz zuständige Schiedsgericht über.
§ 372 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsDie örtliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte richtet sich nach dem Wohnsitz (Sitz), in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthaltsort des Klägers im Inland. Mangels eines Wohnsitzes (Sitzes) oder Aufenthaltsortes im Inland ist das Schiedsgericht der Sozialversicherung für Wien zuständig. Die Frage, ob ein Wohnsitz, Sitz oder Aufenthaltsort gegeben ist, ist nach den Vorschriften der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2Wird die örtliche Zuständigkeit durch den Wohnsitz begründet, so geht sie, wenn der Wohnsitz während eines anhängigen Verfahrens verlegt wird, auf das nach dem neuen Wohnsitz zuständige Schiedsgericht über.
§ 372 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

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