§ 374 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst das angerufene Schiedsgericht örtlich nicht zuständig, so hat es mit Beschluß, der auch ohne mündliche Verhandlung gefaßt werden kann, seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Klage an das örtlich zuständige Schiedsgericht zu überweisen. Das Schiedsgericht, an das die Klage überwiesen wurde, kann seine Unzuständigkeit nicht mehr mit der Begründung aussprechen, daß es nicht örtlich zuständig ist.
  2. (2)Absatz 2Erklären sich mehrere Schiedsgerichte für zuständig, so hat dasjenige den Vorrang, bei dem die Streitsache zuerst anhängig gemacht wurde.
§ 374 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsIst das angerufene Schiedsgericht örtlich nicht zuständig, so hat es mit Beschluß, der auch ohne mündliche Verhandlung gefaßt werden kann, seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Klage an das örtlich zuständige Schiedsgericht zu überweisen. Das Schiedsgericht, an das die Klage überwiesen wurde, kann seine Unzuständigkeit nicht mehr mit der Begründung aussprechen, daß es nicht örtlich zuständig ist.
  2. (2)Absatz 2Erklären sich mehrere Schiedsgerichte für zuständig, so hat dasjenige den Vorrang, bei dem die Streitsache zuerst anhängig gemacht wurde.
§ 374 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

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