§ 380 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsgerichte gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 19 bis 22 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der jeweils geltenden Fassung. Die Ablehnung ist beim Schiedsgericht zu erklären.Für die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsgerichte gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 19 bis 22 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der jeweils geltenden Fassung. Die Ablehnung ist beim Schiedsgericht zu erklären.
  2. (2)Absatz 2Über die Ablehnung eines Beisitzers entscheidet der Vorsitzende, über die des ständigen Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter das Oberlandesgericht Wien. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 380 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.01.1962 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsFür die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsgerichte gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 19 bis 22 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der jeweils geltenden Fassung. Die Ablehnung ist beim Schiedsgericht zu erklären.Für die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsgerichte gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 19 bis 22 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der jeweils geltenden Fassung. Die Ablehnung ist beim Schiedsgericht zu erklären.
  2. (2)Absatz 2Über die Ablehnung eines Beisitzers entscheidet der Vorsitzende, über die des ständigen Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter das Oberlandesgericht Wien. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 380 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

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