§ 381 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei jedem Schiedsgericht ist zu bilden:
    1. a)Litera aeine land(forst)wirtschaftliche Abteilung für die Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Dienstnehmer in land(forst)wirtschaftlichen Betrieben sowie für die Angelegenheiten der Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen in land(forst)wirtschaftlichen Betrieben und ihre versicherten Familienangehörigen,
    2. b)Litera beine allgemeine Abteilung für die Angelegenheiten anderer Art.
  2. (2)Absatz 2Überdies können nach Bedarf folgende Abteilungen gebildet werden:
    1. a)Litera aeine Abteilung für die Dienstnehmer des Bergbaues für die Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung, soweit zu deren Durchführung die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues sachlich zuständig ist,
    2. b)Litera beine Abteilung für Eisenbahnbedienstete für die Angelegenheiten der Kranken-, der Unfall- und der Pensionsversicherung, soweit zu deren Durchführung die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zuständig ist, ferner für die Angelegenheiten der zusätzlichen Pensionsversicherung von Bediensteten der Privatbahnunternehmungen (§ 479).eine Abteilung für Eisenbahnbedienstete für die Angelegenheiten der Kranken-, der Unfall- und der Pensionsversicherung, soweit zu deren Durchführung die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zuständig ist, ferner für die Angelegenheiten der zusätzlichen Pensionsversicherung von Bediensteten der Privatbahnunternehmungen (Paragraph 479,).
§ 381 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.01.1974 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsBei jedem Schiedsgericht ist zu bilden:
    1. a)Litera aeine land(forst)wirtschaftliche Abteilung für die Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Dienstnehmer in land(forst)wirtschaftlichen Betrieben sowie für die Angelegenheiten der Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen in land(forst)wirtschaftlichen Betrieben und ihre versicherten Familienangehörigen,
    2. b)Litera beine allgemeine Abteilung für die Angelegenheiten anderer Art.
  2. (2)Absatz 2Überdies können nach Bedarf folgende Abteilungen gebildet werden:
    1. a)Litera aeine Abteilung für die Dienstnehmer des Bergbaues für die Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung, soweit zu deren Durchführung die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues sachlich zuständig ist,
    2. b)Litera beine Abteilung für Eisenbahnbedienstete für die Angelegenheiten der Kranken-, der Unfall- und der Pensionsversicherung, soweit zu deren Durchführung die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zuständig ist, ferner für die Angelegenheiten der zusätzlichen Pensionsversicherung von Bediensteten der Privatbahnunternehmungen (§ 479).eine Abteilung für Eisenbahnbedienstete für die Angelegenheiten der Kranken-, der Unfall- und der Pensionsversicherung, soweit zu deren Durchführung die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zuständig ist, ferner für die Angelegenheiten der zusätzlichen Pensionsversicherung von Bediensteten der Privatbahnunternehmungen (Paragraph 479,).
§ 381 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

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