§ 384 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDurch die rechtzeitige Einbringung der Klage tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; insoweit werden frühere Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, nicht wieder wirksam.
  2. (2)Absatz 2Der Versicherungsträger hat dem Kläger die Leistung, die Gegenstand der Klage ist, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig insoweit zu gewähren, als dies dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmung des Abs. 2 gilt nicht, wenn der Versicherungsträger im Hinblick auf eine Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens einen neuen Bescheid erläßt, ferner bei Streitigkeiten über die Wiederaufnahme des Heilverfahrens Unfallverletzter.Die Bestimmung des Absatz 2, gilt nicht, wenn der Versicherungsträger im Hinblick auf eine Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens einen neuen Bescheid erläßt, ferner bei Streitigkeiten über die Wiederaufnahme des Heilverfahrens Unfallverletzter.
§ 384 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsDurch die rechtzeitige Einbringung der Klage tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; insoweit werden frühere Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, nicht wieder wirksam.
  2. (2)Absatz 2Der Versicherungsträger hat dem Kläger die Leistung, die Gegenstand der Klage ist, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig insoweit zu gewähren, als dies dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmung des Abs. 2 gilt nicht, wenn der Versicherungsträger im Hinblick auf eine Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens einen neuen Bescheid erläßt, ferner bei Streitigkeiten über die Wiederaufnahme des Heilverfahrens Unfallverletzter.Die Bestimmung des Absatz 2, gilt nicht, wenn der Versicherungsträger im Hinblick auf eine Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens einen neuen Bescheid erläßt, ferner bei Streitigkeiten über die Wiederaufnahme des Heilverfahrens Unfallverletzter.
§ 384 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

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