§ 387 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verhandlungen vor den Schiedsgerichten sind nach den Grundsätzen der Öffentlichkeit, Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Beweiswürdigung durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Schiedsgerichte können die Aufnahme ihnen notwendig erscheinender Beweise von Amts wegen anordnen.
§ 387 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsDie Verhandlungen vor den Schiedsgerichten sind nach den Grundsätzen der Öffentlichkeit, Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Beweiswürdigung durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Schiedsgerichte können die Aufnahme ihnen notwendig erscheinender Beweise von Amts wegen anordnen.
§ 387 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

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