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(2) Stirbt ein Einzelkaufmann oder ein vertretungsbefugter Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts, so ist auf Antrag einzutragen, wen das Verlassenschaftsgericht zum Vertreter des ruhenden Nachlasses in bezug auf die Führung des Unternehmens oder die Ausübung der Gesellschafterrechte bestellt hat.
(3) Für die nach den vorstehenden Absätzen einzutragenden Personen gilt § 32 Abs. 3 sinngemäß.
(2) Stirbt ein Einzelkaufmann oder ein vertretungsbefugter Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts, so ist auf Antrag einzutragen, wen das Verlassenschaftsgericht zum Vertreter des ruhenden Nachlasses in bezug auf die Führung des Unternehmens oder die Ausübung der Gesellschafterrechte bestellt hat.
(3) Für die nach den vorstehenden Absätzen einzutragenden Personen gilt § 32 Abs. 3 sinngemäß.