Art. 7 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2007 bis 31.12.9999

Artikel VII

(AnmDie durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist.: Zu den Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 139§§ 1, 149c, 151, 162a, 252, 271, 281, 345, und

468, BGBl. Nr. 631/1975)

(1) Der Art. I mit Ausnahme des § 149d Abs. 1 Z 3 und des VII. Abschnittes des XII. Hauptstückes der StPO und der darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie die Art. II bis IV dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und mit 31. Dezember 2001 außer Kraft. Der VII. Abschnitt des XII. Hauptstückes der StPO und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie der Art. VI dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 1997, § 149d Abs. 1 Z 3 und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen mit 1. Juli 1998 in Kraft und mit 31. Dezember 2001 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten treten die bisherigen Bestimmungen wieder in Kraft61 StGB vorzugehen.

(2) Im Zusammenhang mit Art. I, V und VI dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen sowie Durchführungsverordnungen erlassen werden; letztere dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.

(3) Spätestens sechs Monate vor dem Außerkrafttreten nach Abs. 1 haben der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz dem Nationalrat einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung, Durchführung und Kontrolle der besonderen Ermittlungsmaßnahmen vorzulegen.

(4) Mit der Vollziehung der Art. I bis IV dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Art. VI der Bundesminister für Inneres betraut.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 20.08.1997 bis 31.12.2001

Artikel VII

(AnmDie durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist.: Zu den Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 139§§ 1, 149c, 151, 162a, 252, 271, 281, 345, und

468, BGBl. Nr. 631/1975)

(1) Der Art. I mit Ausnahme des § 149d Abs. 1 Z 3 und des VII. Abschnittes des XII. Hauptstückes der StPO und der darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie die Art. II bis IV dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und mit 31. Dezember 2001 außer Kraft. Der VII. Abschnitt des XII. Hauptstückes der StPO und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie der Art. VI dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 1997, § 149d Abs. 1 Z 3 und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen mit 1. Juli 1998 in Kraft und mit 31. Dezember 2001 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten treten die bisherigen Bestimmungen wieder in Kraft61 StGB vorzugehen.

(2) Im Zusammenhang mit Art. I, V und VI dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen sowie Durchführungsverordnungen erlassen werden; letztere dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.

(3) Spätestens sechs Monate vor dem Außerkrafttreten nach Abs. 1 haben der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz dem Nationalrat einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung, Durchführung und Kontrolle der besonderen Ermittlungsmaßnahmen vorzulegen.

(4) Mit der Vollziehung der Art. I bis IV dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Art. VI der Bundesminister für Inneres betraut.

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