§ 98 UGB (weggefallen)

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
Der Handelsmäkler haftet jeder der beiden Parteien für den durch sein Verschulden entstehenden Schaden§ 98 UGB seit 30.06.1996 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.03.1939 bis 30.06.1996
Der Handelsmäkler haftet jeder der beiden Parteien für den durch sein Verschulden entstehenden Schaden§ 98 UGB seit 30.06.1996 weggefallen.

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