§ 99 UGB (weggefallen)

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Mäklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten§ 99 UGB seit 30.06.1996 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.03.1939 bis 30.06.1996
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Mäklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten§ 99 UGB seit 30.06.1996 weggefallen.

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