§ 100 UGB (weggefallen)

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
(1) Der Handelsmäkler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen§ 100 UGB seit 30.06.1996 weggefallen. Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die im § 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu enthalten.

(2) Die Vorschriften der §§ 190, 212 über die Einrichtung und Aufbewahrung der Handelsbücher sind auf das Tagebuch des Handelsmäklers anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.08.1990 bis 30.06.1996
(1) Der Handelsmäkler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen§ 100 UGB seit 30.06.1996 weggefallen. Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die im § 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu enthalten.

(2) Die Vorschriften der §§ 190, 212 über die Einrichtung und Aufbewahrung der Handelsbücher sind auf das Tagebuch des Handelsmäklers anzuwenden.

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