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(2) Die Beistellung eines Dolmetschers ist in diesem Sinn jedenfalls für Besprechungen zwischen einem Beschuldigten, auf den die Voraussetzungen des § 198 Abs. 3 zutreffen, und dem ihm nach § 41 Abs. 1 Z 3 oder § 42 Abs. 2 beigegebenen Verteidiger erforderlich. Ein solcher Verteidiger ist bereits im Beschluss über die Beigebung zu ermächtigen, den Besprechungen zwischen ihm und dem Beschuldigten einen Dolmetscher beizuziehen. In diesem Fall hat der Dolmetscher seine Gebühr gegenüber dem Gericht nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 geltend zu machen.
(2) Die Beistellung eines Dolmetschers ist in diesem Sinn jedenfalls für Besprechungen zwischen einem Beschuldigten, auf den die Voraussetzungen des § 198 Abs. 3 zutreffen, und dem ihm nach § 41 Abs. 1 Z 3 oder § 42 Abs. 2 beigegebenen Verteidiger erforderlich. Ein solcher Verteidiger ist bereits im Beschluss über die Beigebung zu ermächtigen, den Besprechungen zwischen ihm und dem Beschuldigten einen Dolmetscher beizuziehen. In diesem Fall hat der Dolmetscher seine Gebühr gegenüber dem Gericht nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 geltend zu machen.