§ 45a StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 45a StPO seit 31.12.2007 weggefallen. Wird der Beschuldigte in Haft genommen, so sind dem Staatsanwalt und dem Verteidiger bis zur ersten Haftverhandlung - sofern die Hauptverhandlung früher stattfindet, bis zu dieser - unverzüglich Abschriften (Ablichtungen) aller Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, von Amts wegen unentgeltlich zuzustellen. Der Staatsanwalt und der Verteidiger können beantragen, daß ihnen solche Abschriften auch in weiterer Folge übermittelt werden. § 45 Abs. 2 bleibt unberührt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2007
§ 45a StPO seit 31.12.2007 weggefallen. Wird der Beschuldigte in Haft genommen, so sind dem Staatsanwalt und dem Verteidiger bis zur ersten Haftverhandlung - sofern die Hauptverhandlung früher stattfindet, bis zu dieser - unverzüglich Abschriften (Ablichtungen) aller Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, von Amts wegen unentgeltlich zuzustellen. Der Staatsanwalt und der Verteidiger können beantragen, daß ihnen solche Abschriften auch in weiterer Folge übermittelt werden. § 45 Abs. 2 bleibt unberührt.

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