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(2) Die Bestimmungen über die Ausschließung von der Verteidigung (§ 40 Abs. 1) gelten für den Rechtsanwaltsanwärter sowohl dann, wenn die Ausschließungsgründe in seiner Person, als auch dann, wenn sie in der Person des Rechtsanwaltes bestehen, bei dem er in Verwendung steht.
(2) Die Bestimmungen über die Ausschließung von der Verteidigung (§ 40 Abs. 1) gelten für den Rechtsanwaltsanwärter sowohl dann, wenn die Ausschließungsgründe in seiner Person, als auch dann, wenn sie in der Person des Rechtsanwaltes bestehen, bei dem er in Verwendung steht.