§ 90a StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 90 a, (1) Der Staatsanwalt hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, daß ein Zurücklegen der Anzeige nach Paragraph 90, nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf

  1. 1.Ziffer einsdie Zahlung eines Geldbetrages (§ 90c) oderdie Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 90 c,) oder
  2. 2.Ziffer 2die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 90d) oderdie Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Paragraph 90 d,) oder
  3. 3.Ziffer 3die Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 90f), oderdie Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Paragraph 90 f,), oder
  4. 4.Ziffer 4einen außergerichtlichen Tatausgleich (§ 90g)einen außergerichtlichen Tatausgleich (Paragraph 90 g,)
nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken§ 90a StPO seit 31.12.2007 weggefallen.
  1. (2)Absatz 2Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie strafbare Handlung nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt,
    2. 2.Ziffer 2die Schuld des Verdächtigen nicht als schwer anzusehen wäre und
    3. 3.Ziffer 3die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2007
Paragraph 90 a, (1) Der Staatsanwalt hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, daß ein Zurücklegen der Anzeige nach Paragraph 90, nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf

  1. 1.Ziffer einsdie Zahlung eines Geldbetrages (§ 90c) oderdie Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 90 c,) oder
  2. 2.Ziffer 2die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 90d) oderdie Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Paragraph 90 d,) oder
  3. 3.Ziffer 3die Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 90f), oderdie Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Paragraph 90 f,), oder
  4. 4.Ziffer 4einen außergerichtlichen Tatausgleich (§ 90g)einen außergerichtlichen Tatausgleich (Paragraph 90 g,)
nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken§ 90a StPO seit 31.12.2007 weggefallen.
  1. (2)Absatz 2Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie strafbare Handlung nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt,
    2. 2.Ziffer 2die Schuld des Verdächtigen nicht als schwer anzusehen wäre und
    3. 3.Ziffer 3die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.

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