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Vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages,
nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und
nach außergerichtlichem Tatausgleich
(Diversion)
1. Allgemeines
§ 90a. (1) Der Staatsanwalt hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, daß ein Zurücklegen der Anzeige nach § 90 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
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(2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn
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Vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages,
nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und
nach außergerichtlichem Tatausgleich
(Diversion)
1. Allgemeines
§ 90a. (1) Der Staatsanwalt hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, daß ein Zurücklegen der Anzeige nach § 90 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
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(2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn
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