Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Sicherungsmittel, die der Untersuchungsrichter je nach Beschaffenheit des im einzelnen Fall zu erreichenden Sicherungszweckes anordnen kann, sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die einstweilige Verfügung kann auch erlassen werden, wenn die Höhe des nach Abs. 1 zu sichernden Betrages noch nicht genau feststeht.
(4) In der einstweiligen Verfügung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Erlag die Vollziehung der Verfügung gehemmt wird. Nach dem Erlag ist die Verfügung auf Antrag des Betroffenen insoweit aufzuheben. Der Geldbetrag ist so zu bestimmen, daß darin die voraussichtliche Abschöpfung der Bereicherung oder der voraussichtliche Verfall Deckung findet.
(5) Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung wegfallen, insbesondere auch wenn anzunehmen ist, daß die Abschöpfung der Bereicherung oder der Verfall aus einem der in den §§ 20a Abs. 2 und 20c StGB erwähnten Gründe unterbleiben werde.
(6) Gegen den Beschluß, mit dem über die einstweilige Verfügung oder deren Aufhebung entschieden wird, steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten und den von ihrer Erlassung sonst Betroffenen (§ 444) die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114).
(7) Für Vermögensnachteile, die durch die Anordnung einer einstweiligen Verfügung, ihren Vollzug oder durch eine Entscheidung über ihre Aufhebung verursacht wurden, haftet der Bund ausschließlich nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes.
(2) Sicherungsmittel, die der Untersuchungsrichter je nach Beschaffenheit des im einzelnen Fall zu erreichenden Sicherungszweckes anordnen kann, sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die einstweilige Verfügung kann auch erlassen werden, wenn die Höhe des nach Abs. 1 zu sichernden Betrages noch nicht genau feststeht.
(4) In der einstweiligen Verfügung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Erlag die Vollziehung der Verfügung gehemmt wird. Nach dem Erlag ist die Verfügung auf Antrag des Betroffenen insoweit aufzuheben. Der Geldbetrag ist so zu bestimmen, daß darin die voraussichtliche Abschöpfung der Bereicherung oder der voraussichtliche Verfall Deckung findet.
(5) Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung wegfallen, insbesondere auch wenn anzunehmen ist, daß die Abschöpfung der Bereicherung oder der Verfall aus einem der in den §§ 20a Abs. 2 und 20c StGB erwähnten Gründe unterbleiben werde.
(6) Gegen den Beschluß, mit dem über die einstweilige Verfügung oder deren Aufhebung entschieden wird, steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten und den von ihrer Erlassung sonst Betroffenen (§ 444) die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114).
(7) Für Vermögensnachteile, die durch die Anordnung einer einstweiligen Verfügung, ihren Vollzug oder durch eine Entscheidung über ihre Aufhebung verursacht wurden, haftet der Bund ausschließlich nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes.