§ 145a StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
BGBl§ 145a StPO seit 31.12.2007 weggefallen. Nr. 532/1993) und dies zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz fällt, erforderlich erscheint, sind sie und für sie tätige Personen verpflichtet,Paragraph 145 a, (1) Soweit Kredit- oder Finanzinstitute das Bankgeheimnis nicht zu wahren haben (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,) und dies zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz fällt, erforderlich erscheint, sind sie und für sie tätige Personen verpflichtet,

  1. 1.Ziffer einsden Namen, sonstige ihnen bekannte Daten über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift bekannt zu geben,
  2. 2.Ziffer 2Auskunft zu erteilen, ob eine verdächtige Person eine Geschäftsverbindung mit diesem Institut unterhält, aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt ist oder für sie bevollmächtigt ist, und, soweit dies der Fall ist, alle zur genauen Bezeichnung dieser Geschäftsverbindung erforderlichen Angaben zu machen sowie alle Unterlagen über die Identität des Inhabers der Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung zu übermitteln,
  3. 3.Ziffer 3alle Urkunden und anderen Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle eines bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraums herauszugeben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
    1. a)Litera adie Geschäftsverbindung einer Person mit dem Kredit- oder Finanzinstitut stehe mit der Begehung der strafbaren Handlung im Zusammenhang und entweder der Kontoinhaber selbst verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder zu erwarten ist, dass eine der Tat verdächtige Person eine Transaktion über das Konto abgewickelt hat oder abwickeln werde, oder
    2. b)Litera bdie Geschäftsverbindung werde für die Transaktion eines Vermögensvorteils benutzt, der durch strafbare Handlungen erlangt oder für sie empfangen wurde (§ 20 StGB) oder der der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung unterliegt oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung bereitgestellt oder gesammelt wurde (§ 20b StGB).die Geschäftsverbindung werde für die Transaktion eines Vermögensvorteils benutzt, der durch strafbare Handlungen erlangt oder für sie empfangen wurde (Paragraph 20, StGB) oder der der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung unterliegt oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung bereitgestellt oder gesammelt wurde (Paragraph 20 b, StGB).
  1. (1a)Absatz eins aUnter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen haben für das Kredit- oder Finanzinstitut tätige Personen als Zeugen über Tatsachen auszusagen, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindung anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind.Unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen haben für das Kredit- oder Finanzinstitut tätige Personen als Zeugen über Tatsachen auszusagen, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindung anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind.
  2. (1b)Absatz eins bEine gerichtliche Anordnung über das Bestehen der Verpflichtungen nach Abs. 1 ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht.Eine gerichtliche Anordnung über das Bestehen der Verpflichtungen nach Absatz eins, ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht.
  3. (2)Absatz 2Anstelle der Originale von Urkunden und anderen Unterlagen können Ablichtungen herausgegeben werden, sofern deren Übereinstimmung mit dem Original außer Zweifel steht. Werden Datenträger verwendet, so hat das Kredit- oder Finanzinstitut dauerhafte und ohne weitere Hilfsmittel lesbare Wiedergaben auszufolgen oder herstellen zu lassen; wird zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet, so ist ein elektronischer Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln.
  4. (3)Absatz 3Das Bestehen der Verpflichtungen nach Abs. 1 hat der Untersuchungsrichter mit Beschluss festzustellen. Dieser Beschluss hat zu enthalten:Das Bestehen der Verpflichtungen nach Absatz eins, hat der Untersuchungsrichter mit Beschluss festzustellen. Dieser Beschluss hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdas Verfahren und die Tat, die der Untersuchung zu Grunde liegt,
    2. 2.Ziffer 2das Kredit- oder Finanzinstitut,
    3. 3.Ziffer 3die herauszugebenden Urkunden und anderen Unterlagen sowie die zu erteilenden Informationen,
    4. 4.Ziffer 4die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit der Verpflichtungen nach Abs. 1 ergeben,die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit der Verpflichtungen nach Absatz eins, ergeben,
    5. 5.Ziffer 5im Fall des Abs. 1 Z 3 den betroffenen Zeitraum und die Tatsachen, aus denen sich der Zusammenhang zwischen der Geschäftsverbindung und dem Gegenstand der Untersuchung ergibt.im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, den betroffenen Zeitraum und die Tatsachen, aus denen sich der Zusammenhang zwischen der Geschäftsverbindung und dem Gegenstand der Untersuchung ergibt.
  5. (4)Absatz 4Ein Beschluss nach Abs. 3 ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen, sobald diese dem Gericht bekannt geworden sind, zuzustellen. Die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das alle mit der gerichtlichen Anordnung verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten vorläufig geheim zu halten hat.Ein Beschluss nach Absatz 3, ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen, sobald diese dem Gericht bekannt geworden sind, zuzustellen. Die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das alle mit der gerichtlichen Anordnung verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten vorläufig geheim zu halten hat.
  6. (5)Absatz 5Will das Kredit- oder Finanzinstitut bestimmte Urkunden oder andere Unterlagen nicht herausgeben oder bestimmte Informationen nicht erteilen, so ist im Sinne der §§ 143 Abs. 2 und 145 Abs. 2 vorzugehen.Will das Kredit- oder Finanzinstitut bestimmte Urkunden oder andere Unterlagen nicht herausgeben oder bestimmte Informationen nicht erteilen, so ist im Sinne der Paragraphen 143, Absatz 2 und 145 Absatz 2, vorzugehen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.2007
BGBl§ 145a StPO seit 31.12.2007 weggefallen. Nr. 532/1993) und dies zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz fällt, erforderlich erscheint, sind sie und für sie tätige Personen verpflichtet,Paragraph 145 a, (1) Soweit Kredit- oder Finanzinstitute das Bankgeheimnis nicht zu wahren haben (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,) und dies zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz fällt, erforderlich erscheint, sind sie und für sie tätige Personen verpflichtet,

  1. 1.Ziffer einsden Namen, sonstige ihnen bekannte Daten über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift bekannt zu geben,
  2. 2.Ziffer 2Auskunft zu erteilen, ob eine verdächtige Person eine Geschäftsverbindung mit diesem Institut unterhält, aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt ist oder für sie bevollmächtigt ist, und, soweit dies der Fall ist, alle zur genauen Bezeichnung dieser Geschäftsverbindung erforderlichen Angaben zu machen sowie alle Unterlagen über die Identität des Inhabers der Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung zu übermitteln,
  3. 3.Ziffer 3alle Urkunden und anderen Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle eines bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraums herauszugeben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
    1. a)Litera adie Geschäftsverbindung einer Person mit dem Kredit- oder Finanzinstitut stehe mit der Begehung der strafbaren Handlung im Zusammenhang und entweder der Kontoinhaber selbst verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder zu erwarten ist, dass eine der Tat verdächtige Person eine Transaktion über das Konto abgewickelt hat oder abwickeln werde, oder
    2. b)Litera bdie Geschäftsverbindung werde für die Transaktion eines Vermögensvorteils benutzt, der durch strafbare Handlungen erlangt oder für sie empfangen wurde (§ 20 StGB) oder der der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung unterliegt oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung bereitgestellt oder gesammelt wurde (§ 20b StGB).die Geschäftsverbindung werde für die Transaktion eines Vermögensvorteils benutzt, der durch strafbare Handlungen erlangt oder für sie empfangen wurde (Paragraph 20, StGB) oder der der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung unterliegt oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung bereitgestellt oder gesammelt wurde (Paragraph 20 b, StGB).
  1. (1a)Absatz eins aUnter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen haben für das Kredit- oder Finanzinstitut tätige Personen als Zeugen über Tatsachen auszusagen, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindung anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind.Unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen haben für das Kredit- oder Finanzinstitut tätige Personen als Zeugen über Tatsachen auszusagen, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindung anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind.
  2. (1b)Absatz eins bEine gerichtliche Anordnung über das Bestehen der Verpflichtungen nach Abs. 1 ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht.Eine gerichtliche Anordnung über das Bestehen der Verpflichtungen nach Absatz eins, ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht.
  3. (2)Absatz 2Anstelle der Originale von Urkunden und anderen Unterlagen können Ablichtungen herausgegeben werden, sofern deren Übereinstimmung mit dem Original außer Zweifel steht. Werden Datenträger verwendet, so hat das Kredit- oder Finanzinstitut dauerhafte und ohne weitere Hilfsmittel lesbare Wiedergaben auszufolgen oder herstellen zu lassen; wird zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet, so ist ein elektronischer Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln.
  4. (3)Absatz 3Das Bestehen der Verpflichtungen nach Abs. 1 hat der Untersuchungsrichter mit Beschluss festzustellen. Dieser Beschluss hat zu enthalten:Das Bestehen der Verpflichtungen nach Absatz eins, hat der Untersuchungsrichter mit Beschluss festzustellen. Dieser Beschluss hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdas Verfahren und die Tat, die der Untersuchung zu Grunde liegt,
    2. 2.Ziffer 2das Kredit- oder Finanzinstitut,
    3. 3.Ziffer 3die herauszugebenden Urkunden und anderen Unterlagen sowie die zu erteilenden Informationen,
    4. 4.Ziffer 4die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit der Verpflichtungen nach Abs. 1 ergeben,die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit der Verpflichtungen nach Absatz eins, ergeben,
    5. 5.Ziffer 5im Fall des Abs. 1 Z 3 den betroffenen Zeitraum und die Tatsachen, aus denen sich der Zusammenhang zwischen der Geschäftsverbindung und dem Gegenstand der Untersuchung ergibt.im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, den betroffenen Zeitraum und die Tatsachen, aus denen sich der Zusammenhang zwischen der Geschäftsverbindung und dem Gegenstand der Untersuchung ergibt.
  5. (4)Absatz 4Ein Beschluss nach Abs. 3 ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen, sobald diese dem Gericht bekannt geworden sind, zuzustellen. Die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das alle mit der gerichtlichen Anordnung verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten vorläufig geheim zu halten hat.Ein Beschluss nach Absatz 3, ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen, sobald diese dem Gericht bekannt geworden sind, zuzustellen. Die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das alle mit der gerichtlichen Anordnung verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten vorläufig geheim zu halten hat.
  6. (5)Absatz 5Will das Kredit- oder Finanzinstitut bestimmte Urkunden oder andere Unterlagen nicht herausgeben oder bestimmte Informationen nicht erteilen, so ist im Sinne der §§ 143 Abs. 2 und 145 Abs. 2 vorzugehen.Will das Kredit- oder Finanzinstitut bestimmte Urkunden oder andere Unterlagen nicht herausgeben oder bestimmte Informationen nicht erteilen, so ist im Sinne der Paragraphen 143, Absatz 2 und 145 Absatz 2, vorzugehen.

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