§ 149a StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 149 a, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer eins"Überwachung einer Telekommunikation"
    1. a)Litera adie Feststellung des räumlichen Bereiches, in dem sich ein durch einen bestimmten Teilnehmeranschluss gekennzeichnetes Endgerät befindet oder befunden hat,
    2. b)Litera bdie Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation sind oder waren, und
    3. c)Litera cdas Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten, die durch Telekommunikation übermittelt oder empfangen werden,
  2. 2.Ziffer 2"Ergebnis der Überwachung einer Telekommunikation" jedes durch sie gewonnene Stamm-, Verkehrs-, Standort- oder Inhaltsdatum,
  3. 3.Ziffer 3"Teilnehmeranschluss" die Adresse, welche die technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation ist, kennzeichnet.
  1. (2)Absatz 2Die Überwachung einer Telekommunikation ist zulässig,
    1. 1.Ziffer einswenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und der Inhaber des Teilnehmeranschlusses der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und b auch, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und durch die Überwachung Daten des Verdächtigen ermittelt werden können,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b auch, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und durch die Überwachung Daten des Verdächtigen ermittelt werden können,
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. c auch, wenn die Überwachung zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung erforderlich erscheint undin den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, auch, wenn die Überwachung zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung erforderlich erscheint und
      1. a)Litera ader Inhaber des Teilnehmeranschlusses selbst dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder
      2. b)Litera bGründe für die Annahme vorliegen, dass eine der Tat dringend verdächtige Person den Teilnehmeranschluss benützen oder eine Verbindung mit ihm herstellen werde.
  2. (3)Absatz 3Eine Überwachung nach Abs. 2 Z 2 oder 3 eines Teilnehmeranschlusses,Eine Überwachung nach Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 eines Teilnehmeranschlusses,
    1. 1.Ziffer einsdessen Inhaber ein Medienunternehmen (§ 1 Z 6 des Mediengesetzes) ist, ist nur dann zulässig, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer strafbaren Handlung gefördert werden kann, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,dessen Inhaber ein Medienunternehmen (Paragraph eins, Ziffer 6, des Mediengesetzes) ist, ist nur dann zulässig, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer strafbaren Handlung gefördert werden kann, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,
    2. 2.Ziffer 2dessen Inhaber eine Person ist, die gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist (§ 152 Abs. 3), ist nur dann zulässig, wenn diese Person selbst der Tat dringend verdächtig ist.dessen Inhaber eine Person ist, die gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist (Paragraph 152, Absatz 3,), ist nur dann zulässig, wenn diese Person selbst der Tat dringend verdächtig ist.
  3. (4)Absatz 4Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht.
§ 149a StPO seit 31.12.2007 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.03.2005 bis 31.12.2007
Paragraph 149 a, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer eins"Überwachung einer Telekommunikation"
    1. a)Litera adie Feststellung des räumlichen Bereiches, in dem sich ein durch einen bestimmten Teilnehmeranschluss gekennzeichnetes Endgerät befindet oder befunden hat,
    2. b)Litera bdie Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation sind oder waren, und
    3. c)Litera cdas Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten, die durch Telekommunikation übermittelt oder empfangen werden,
  2. 2.Ziffer 2"Ergebnis der Überwachung einer Telekommunikation" jedes durch sie gewonnene Stamm-, Verkehrs-, Standort- oder Inhaltsdatum,
  3. 3.Ziffer 3"Teilnehmeranschluss" die Adresse, welche die technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation ist, kennzeichnet.
  1. (2)Absatz 2Die Überwachung einer Telekommunikation ist zulässig,
    1. 1.Ziffer einswenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und der Inhaber des Teilnehmeranschlusses der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und b auch, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und durch die Überwachung Daten des Verdächtigen ermittelt werden können,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b auch, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und durch die Überwachung Daten des Verdächtigen ermittelt werden können,
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. c auch, wenn die Überwachung zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung erforderlich erscheint undin den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, auch, wenn die Überwachung zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung erforderlich erscheint und
      1. a)Litera ader Inhaber des Teilnehmeranschlusses selbst dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder
      2. b)Litera bGründe für die Annahme vorliegen, dass eine der Tat dringend verdächtige Person den Teilnehmeranschluss benützen oder eine Verbindung mit ihm herstellen werde.
  2. (3)Absatz 3Eine Überwachung nach Abs. 2 Z 2 oder 3 eines Teilnehmeranschlusses,Eine Überwachung nach Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 eines Teilnehmeranschlusses,
    1. 1.Ziffer einsdessen Inhaber ein Medienunternehmen (§ 1 Z 6 des Mediengesetzes) ist, ist nur dann zulässig, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer strafbaren Handlung gefördert werden kann, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,dessen Inhaber ein Medienunternehmen (Paragraph eins, Ziffer 6, des Mediengesetzes) ist, ist nur dann zulässig, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer strafbaren Handlung gefördert werden kann, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,
    2. 2.Ziffer 2dessen Inhaber eine Person ist, die gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist (§ 152 Abs. 3), ist nur dann zulässig, wenn diese Person selbst der Tat dringend verdächtig ist.dessen Inhaber eine Person ist, die gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist (Paragraph 152, Absatz 3,), ist nur dann zulässig, wenn diese Person selbst der Tat dringend verdächtig ist.
  3. (4)Absatz 4Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht.
§ 149a StPO seit 31.12.2007 weggefallen.

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