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§ 149a. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
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(2) Die Überwachung einer Telekommunikation ist zulässig,
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(3) Eine Überwachung nach Abs. 2 Z 2 oder 3 eines Teilnehmeranschlusses,
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(4) Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht.
§ 149a. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
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(2) Die Überwachung einer Telekommunikation ist zulässig,
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(3) Eine Überwachung nach Abs. 2 Z 2 oder 3 eines Teilnehmeranschlusses,
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(4) Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht.