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(2) Der Beschluß, mit dem die Überwachung einer Telekommunikation angeordnet wird, hat zu enthalten:
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(3) Die Überwachung darf nur für einen solchen - künftigen, in den Fällen des § 149a Abs. 1 Z 1 lit. a und b auch vergangenen - Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Eine neuerliche Anordnung ist nur zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Überwachung nun Erfolg haben werde; eine vorläufige Anordnung durch den Untersuchungsrichter ist in diesem Fall nicht zulässig. Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung einer Telekommunikation wegfallen, hat der Untersuchungsrichter die sofortige Beendigung der Überwachung anzuordnen.
(4) Nach Beendigung der Überwachung sind die Beschlüsse nach Abs. 1 unverzüglich dem Inhaber des Anschlusses und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 2 Z 3 genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber des Teilnehmeranschlusses und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.
(5) Gegen einen Beschluß, mit dem die Überwachung einer Telekommunikation angeordnet wird, steht dem Staatsanwalt, dem Inhaber des Anschlusses und dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird der Beschwerde wegen Unzulässigkeit der Überwachung Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch die Überwachung gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind.
(6) Gegen einen Beschluß, mit dem ein Antrag auf Überwachung einer Telekommunikation abgewiesen wird, steht dem Staatsanwalt die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114).
(2) Der Beschluß, mit dem die Überwachung einer Telekommunikation angeordnet wird, hat zu enthalten:
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(3) Die Überwachung darf nur für einen solchen - künftigen, in den Fällen des § 149a Abs. 1 Z 1 lit. a und b auch vergangenen - Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Eine neuerliche Anordnung ist nur zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Überwachung nun Erfolg haben werde; eine vorläufige Anordnung durch den Untersuchungsrichter ist in diesem Fall nicht zulässig. Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung einer Telekommunikation wegfallen, hat der Untersuchungsrichter die sofortige Beendigung der Überwachung anzuordnen.
(4) Nach Beendigung der Überwachung sind die Beschlüsse nach Abs. 1 unverzüglich dem Inhaber des Anschlusses und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 2 Z 3 genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber des Teilnehmeranschlusses und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.
(5) Gegen einen Beschluß, mit dem die Überwachung einer Telekommunikation angeordnet wird, steht dem Staatsanwalt, dem Inhaber des Anschlusses und dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird der Beschwerde wegen Unzulässigkeit der Überwachung Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch die Überwachung gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind.
(6) Gegen einen Beschluß, mit dem ein Antrag auf Überwachung einer Telekommunikation abgewiesen wird, steht dem Staatsanwalt die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114).