§ 149b StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 149 b, (1) Die Überwachung der Telekommunikation ist in den Fällen des Paragraph 149 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2, sofern nicht Paragraph 149 a, Absatz 3, zur Anwendung kommt, durch den Untersuchungsrichter, in den übrigen Fällen durch die Ratskammer mit Beschluss anzuordnen§ 149b StPO seit 31.12.2007 weggefallen. Bei Gefahr im Verzug kann der Untersuchungsrichter an Stelle der Ratskammer die Überwachung vorläufig anordnen, doch hat er unverzüglich deren Genehmigung einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die Ergebnisse der Überwachung vernichten zu lassen.

  1. (2)Absatz 2Der Beschluß, mit dem die Überwachung einer Telekommunikation angeordnet wird, hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen des Beschuldigten, die Tat, deren er verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung,
    2. 2.Ziffer 2den Namen des Inhabers des Teilnehmeranschlusses und dessen Bezeichnung,
    3. 3.Ziffer 3den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,
    4. 4.Ziffer 4die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Überwachung ergibt,
    5. 5.Ziffer 5die Tatsachen, aus denen sich der Tatverdacht ergibt.
  2. (3)Absatz 3Die Überwachung darf nur für einen solchen - künftigen, in den Fällen des § 149a Abs. 1 Z 1 lit. a und b auch vergangenen - Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Eine neuerliche Anordnung ist nur zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Überwachung nun Erfolg haben werde; eine vorläufige Anordnung durch den Untersuchungsrichter ist in diesem Fall nicht zulässig. Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung einer Telekommunikation wegfallen, hat der Untersuchungsrichter die sofortige Beendigung der Überwachung anzuordnen.Die Überwachung darf nur für einen solchen - künftigen, in den Fällen des Paragraph 149 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b auch vergangenen - Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Eine neuerliche Anordnung ist nur zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Überwachung nun Erfolg haben werde; eine vorläufige Anordnung durch den Untersuchungsrichter ist in diesem Fall nicht zulässig. Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung einer Telekommunikation wegfallen, hat der Untersuchungsrichter die sofortige Beendigung der Überwachung anzuordnen.
  3. (4)Absatz 4Nach Beendigung der Überwachung sind die Beschlüsse nach Abs. 1 unverzüglich dem Inhaber des Anschlusses und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 2 Z 3 genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber des Teilnehmeranschlusses und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.Nach Beendigung der Überwachung sind die Beschlüsse nach Absatz eins, unverzüglich dem Inhaber des Anschlusses und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber des Teilnehmeranschlusses und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.
  4. (5)Absatz 5Gegen einen Beschluß, mit dem die Überwachung einer Telekommunikation angeordnet wird, steht dem Staatsanwalt, dem Inhaber des Anschlusses und dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird der Beschwerde wegen Unzulässigkeit der Überwachung Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch die Überwachung gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind.Gegen einen Beschluß, mit dem die Überwachung einer Telekommunikation angeordnet wird, steht dem Staatsanwalt, dem Inhaber des Anschlusses und dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 114,). Wird der Beschwerde wegen Unzulässigkeit der Überwachung Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch die Überwachung gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind.
  5. (6)Absatz 6Gegen einen Beschluß, mit dem ein Antrag auf Überwachung einer Telekommunikation abgewiesen wird, steht dem Staatsanwalt die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114).Gegen einen Beschluß, mit dem ein Antrag auf Überwachung einer Telekommunikation abgewiesen wird, steht dem Staatsanwalt die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 114,).

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.2007
Paragraph 149 b, (1) Die Überwachung der Telekommunikation ist in den Fällen des Paragraph 149 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2, sofern nicht Paragraph 149 a, Absatz 3, zur Anwendung kommt, durch den Untersuchungsrichter, in den übrigen Fällen durch die Ratskammer mit Beschluss anzuordnen§ 149b StPO seit 31.12.2007 weggefallen. Bei Gefahr im Verzug kann der Untersuchungsrichter an Stelle der Ratskammer die Überwachung vorläufig anordnen, doch hat er unverzüglich deren Genehmigung einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die Ergebnisse der Überwachung vernichten zu lassen.

  1. (2)Absatz 2Der Beschluß, mit dem die Überwachung einer Telekommunikation angeordnet wird, hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen des Beschuldigten, die Tat, deren er verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung,
    2. 2.Ziffer 2den Namen des Inhabers des Teilnehmeranschlusses und dessen Bezeichnung,
    3. 3.Ziffer 3den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,
    4. 4.Ziffer 4die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Überwachung ergibt,
    5. 5.Ziffer 5die Tatsachen, aus denen sich der Tatverdacht ergibt.
  2. (3)Absatz 3Die Überwachung darf nur für einen solchen - künftigen, in den Fällen des § 149a Abs. 1 Z 1 lit. a und b auch vergangenen - Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Eine neuerliche Anordnung ist nur zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Überwachung nun Erfolg haben werde; eine vorläufige Anordnung durch den Untersuchungsrichter ist in diesem Fall nicht zulässig. Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung einer Telekommunikation wegfallen, hat der Untersuchungsrichter die sofortige Beendigung der Überwachung anzuordnen.Die Überwachung darf nur für einen solchen - künftigen, in den Fällen des Paragraph 149 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b auch vergangenen - Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Eine neuerliche Anordnung ist nur zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Überwachung nun Erfolg haben werde; eine vorläufige Anordnung durch den Untersuchungsrichter ist in diesem Fall nicht zulässig. Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung einer Telekommunikation wegfallen, hat der Untersuchungsrichter die sofortige Beendigung der Überwachung anzuordnen.
  3. (4)Absatz 4Nach Beendigung der Überwachung sind die Beschlüsse nach Abs. 1 unverzüglich dem Inhaber des Anschlusses und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 2 Z 3 genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber des Teilnehmeranschlusses und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.Nach Beendigung der Überwachung sind die Beschlüsse nach Absatz eins, unverzüglich dem Inhaber des Anschlusses und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber des Teilnehmeranschlusses und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.
  4. (5)Absatz 5Gegen einen Beschluß, mit dem die Überwachung einer Telekommunikation angeordnet wird, steht dem Staatsanwalt, dem Inhaber des Anschlusses und dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird der Beschwerde wegen Unzulässigkeit der Überwachung Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch die Überwachung gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind.Gegen einen Beschluß, mit dem die Überwachung einer Telekommunikation angeordnet wird, steht dem Staatsanwalt, dem Inhaber des Anschlusses und dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 114,). Wird der Beschwerde wegen Unzulässigkeit der Überwachung Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch die Überwachung gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind.
  5. (6)Absatz 6Gegen einen Beschluß, mit dem ein Antrag auf Überwachung einer Telekommunikation abgewiesen wird, steht dem Staatsanwalt die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114).Gegen einen Beschluß, mit dem ein Antrag auf Überwachung einer Telekommunikation abgewiesen wird, steht dem Staatsanwalt die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 114,).

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