§ 149f StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 149 f, (1) Ein Beschluß, mit dem die Überwachung angeordnet wird, hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsden Namen des Beschuldigten, die Tat, deren er verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung,
  2. 2.Ziffer 2die Namen der von der Überwachung mutmaßlich Betroffenen,
  3. 3.Ziffer 3die für die Überwachung in Aussicht genommenen Örtlichkeiten,
  4. 4.Ziffer 4die Art der voraussichtlich zu verwendenden technischen Mittel,
  5. 5.Ziffer 5den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,
  6. 6.Ziffer 6die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung der strafbaren Handlungen ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
  7. 7.Ziffer 7die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung verhältnismäßig ist (§ 149d Abs. 3),die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung verhältnismäßig ist (Paragraph 149 d, Absatz 3,),
  8. 8.Ziffer 8im Fall des § 149d Abs. 1 Z 3 die in § 149d Abs. 3 angeführte Gefahr und die sie begründenden bestimmten Tatsachen,im Fall des Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, die in Paragraph 149 d, Absatz 3, angeführte Gefahr und die sie begründenden bestimmten Tatsachen,
  9. 9.Ziffer 9die Räumlichkeiten, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf.
  1. (2)Absatz 2Nach Beendigung der Überwachung sind Beschlüsse nach Abs. 1 unverzüglich dem Inhaber der Räumlichkeiten, der nach § 149d Abs. 1 Z 3 lit. b überwachten Person und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 1 Z 5 genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber der Räumlichkeiten, der nach § 149d Abs. 1 Z 3 lit. b überwachten Person und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.Nach Beendigung der Überwachung sind Beschlüsse nach Absatz eins, unverzüglich dem Inhaber der Räumlichkeiten, der nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, überwachten Person und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Absatz eins, Ziffer 5, genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber der Räumlichkeiten, der nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, überwachten Person und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.
  2. (3)Absatz 3Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten, der nach § 149d Abs. 1 Z 3 lit. b überwachten Person und dem Inhaber der Räumlichkeiten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird der Beschwerde wegen Unzulässigkeit der Überwachung Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch die Überwachung gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind.Gegen einen Beschluß nach Absatz eins, steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten, der nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, überwachten Person und dem Inhaber der Räumlichkeiten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 114,). Wird der Beschwerde wegen Unzulässigkeit der Überwachung Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch die Überwachung gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind.
§ 149f StPO seit 31.12.2007 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.2007
Paragraph 149 f, (1) Ein Beschluß, mit dem die Überwachung angeordnet wird, hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsden Namen des Beschuldigten, die Tat, deren er verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung,
  2. 2.Ziffer 2die Namen der von der Überwachung mutmaßlich Betroffenen,
  3. 3.Ziffer 3die für die Überwachung in Aussicht genommenen Örtlichkeiten,
  4. 4.Ziffer 4die Art der voraussichtlich zu verwendenden technischen Mittel,
  5. 5.Ziffer 5den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,
  6. 6.Ziffer 6die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung der strafbaren Handlungen ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
  7. 7.Ziffer 7die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung verhältnismäßig ist (§ 149d Abs. 3),die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung verhältnismäßig ist (Paragraph 149 d, Absatz 3,),
  8. 8.Ziffer 8im Fall des § 149d Abs. 1 Z 3 die in § 149d Abs. 3 angeführte Gefahr und die sie begründenden bestimmten Tatsachen,im Fall des Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, die in Paragraph 149 d, Absatz 3, angeführte Gefahr und die sie begründenden bestimmten Tatsachen,
  9. 9.Ziffer 9die Räumlichkeiten, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf.
  1. (2)Absatz 2Nach Beendigung der Überwachung sind Beschlüsse nach Abs. 1 unverzüglich dem Inhaber der Räumlichkeiten, der nach § 149d Abs. 1 Z 3 lit. b überwachten Person und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 1 Z 5 genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber der Räumlichkeiten, der nach § 149d Abs. 1 Z 3 lit. b überwachten Person und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.Nach Beendigung der Überwachung sind Beschlüsse nach Absatz eins, unverzüglich dem Inhaber der Räumlichkeiten, der nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, überwachten Person und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Absatz eins, Ziffer 5, genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber der Räumlichkeiten, der nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, überwachten Person und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.
  2. (3)Absatz 3Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten, der nach § 149d Abs. 1 Z 3 lit. b überwachten Person und dem Inhaber der Räumlichkeiten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird der Beschwerde wegen Unzulässigkeit der Überwachung Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch die Überwachung gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind.Gegen einen Beschluß nach Absatz eins, steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten, der nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, überwachten Person und dem Inhaber der Räumlichkeiten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 114,). Wird der Beschwerde wegen Unzulässigkeit der Überwachung Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch die Überwachung gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind.
§ 149f StPO seit 31.12.2007 weggefallen.

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