§ 350 UGB (weggefallen)

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Auf eine Bürgschaft, die auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft ist, sind die Formvorschriften des § 1346 Abs§ 350 UGB seit 31.12.2006 weggefallen. 2 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006
Auf eine Bürgschaft, die auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft ist, sind die Formvorschriften des § 1346 Abs§ 350 UGB seit 31.12.2006 weggefallen. 2 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden.

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