§ 149h StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 149 h, (1) Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse der Überwachung Hinweise auf eine andere strafbare Handlung als diejenige, die Anlaß zur Überwachung gegeben hat, so ist dieser Teil der Ergebnisse gesondert in Bild- oder Schriftform zu übertragen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Absatz 2,, Paragraphen 151, Absatz 2,, 152 Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2, des Mediengesetzes)§ 149h StPO seit 31.12.2007 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Als Beweismittel dürfen Ergebnisse der Überwachung bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,
    1. 1.Ziffer einswenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach § 149d vorlagen,wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach Paragraph 149 d, vorlagen,
    2. 2.Ziffer 2wenn die Überwachung rechtmäßig angeordnet wurde (§ 149e) undwenn die Überwachung rechtmäßig angeordnet wurde (Paragraph 149 e,) und
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des § 149d Abs. 1 Z 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens,in den Fällen des Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens,
    4. 4.Ziffer 4im Fall des § 149d Abs. 2 Z 2 nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, deretwegen die Überwachung angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.im Fall des Paragraph 149 d, Absatz 2, Ziffer 2, nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, deretwegen die Überwachung angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.
  2. (3)Absatz 3In anderen gerichtlichen und in verwaltungsbehördlichen Verfahren dürfen Überwachungsergebnisse nur insoweit als Beweismittel verwendet werden, als ihre Verwendung in einem Strafverfahren zulässig war oder wäre.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.2007
Paragraph 149 h, (1) Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse der Überwachung Hinweise auf eine andere strafbare Handlung als diejenige, die Anlaß zur Überwachung gegeben hat, so ist dieser Teil der Ergebnisse gesondert in Bild- oder Schriftform zu übertragen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Absatz 2,, Paragraphen 151, Absatz 2,, 152 Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2, des Mediengesetzes)§ 149h StPO seit 31.12.2007 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Als Beweismittel dürfen Ergebnisse der Überwachung bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,
    1. 1.Ziffer einswenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach § 149d vorlagen,wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach Paragraph 149 d, vorlagen,
    2. 2.Ziffer 2wenn die Überwachung rechtmäßig angeordnet wurde (§ 149e) undwenn die Überwachung rechtmäßig angeordnet wurde (Paragraph 149 e,) und
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des § 149d Abs. 1 Z 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens,in den Fällen des Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens,
    4. 4.Ziffer 4im Fall des § 149d Abs. 2 Z 2 nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, deretwegen die Überwachung angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.im Fall des Paragraph 149 d, Absatz 2, Ziffer 2, nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, deretwegen die Überwachung angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.
  2. (3)Absatz 3In anderen gerichtlichen und in verwaltungsbehördlichen Verfahren dürfen Überwachungsergebnisse nur insoweit als Beweismittel verwendet werden, als ihre Verwendung in einem Strafverfahren zulässig war oder wäre.

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