§ 351a UGB (weggefallen)

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Paragraph 351 a,

Derjenige, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist, kann ihn nicht nach § 934 ABGB§ 351a UGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtenseit 31.12.2006 weggefallen. Derjenige, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist, kann ihn nicht nach Paragraph 934, ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechten.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.10.1979 bis 31.12.2006
Paragraph 351 a,

Derjenige, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist, kann ihn nicht nach § 934 ABGB§ 351a UGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtenseit 31.12.2006 weggefallen. Derjenige, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist, kann ihn nicht nach Paragraph 934, ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechten.

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