§ 113 ZPO (weggefallen)

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999
Paragraph 113,

  1. (1)Absatz einsSo lange sich ein Rechtsanwalt nicht mit Zustimmung des gegnerischen Rechtsanwalts zur Besorgung der Zustellung bei Gericht bereit erklärt hat, sind die in der betreffenden Streitsache vorkommenden Zustellungen von amtswegen zu vollziehen.
  2. (2)Absatz 2Die durch Zustellung zwischen Rechtsanwälten im Vergleiche zur sonstigen Zustellung von amtswegen etwa erwachsenden Mehrkosten hat die Partei, deren Rechtsanwalt sich zur Besorgung der Zustellung erboten hat, und zwar ohne Anspruch auf Rückersatz zu tragen.
§ 113 ZPO seit 31.05.2000 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2000

In Kraft vom 01.03.1919 bis 31.05.2000
Paragraph 113,

  1. (1)Absatz einsSo lange sich ein Rechtsanwalt nicht mit Zustimmung des gegnerischen Rechtsanwalts zur Besorgung der Zustellung bei Gericht bereit erklärt hat, sind die in der betreffenden Streitsache vorkommenden Zustellungen von amtswegen zu vollziehen.
  2. (2)Absatz 2Die durch Zustellung zwischen Rechtsanwälten im Vergleiche zur sonstigen Zustellung von amtswegen etwa erwachsenden Mehrkosten hat die Partei, deren Rechtsanwalt sich zur Besorgung der Zustellung erboten hat, und zwar ohne Anspruch auf Rückersatz zu tragen.
§ 113 ZPO seit 31.05.2000 weggefallen.