§ 149j StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 149 j, (1) Die Entscheidung über den automationsunterstützten Datenabgleich obliegt im Fall des Paragraph 149 i, Absatz eins, dem Untersuchungsrichter, im Fall des Paragraph 149 i, Absatz 2, der Ratskammer; sie setzt einen Antrag des Staatsanwalts voraus§ 149j StPO seit 31.12.2007 weggefallen. Der Beschluß, mit dem der Datenabgleich angeordnet wird, hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsdie Tat, zu deren Aufklärung der Datenabgleich angeordnet wird, und ihre gesetzliche Bezeichnung,
  2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung jener Merkmale, nach deren Übereinstimmung gesucht wird,
  3. 3.Ziffer 3die Datenanwendungen (§ 4 Z 7 DSG 2000) und jene ihrer Daten, welche die gesuchten Merkmale enthalten,die Datenanwendungen (Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000) und jene ihrer Daten, welche die gesuchten Merkmale enthalten,
  4. 4.Ziffer 4die zur Datenübermittlung verpflichteten Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000),die zur Datenübermittlung verpflichteten Auftraggeber (Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000),
  5. 5.Ziffer 5die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Aufklärung der strafbaren Handlung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
  6. 6.Ziffer 6die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Datenabgleich verhältnismäßig ist (§ 149i Abs. 4).die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Datenabgleich verhältnismäßig ist (Paragraph 149 i, Absatz 4,).
  1. (2)Absatz 2Ein Beschluß nach Abs. 1 ist unverzüglich dem Staatsanwalt, der Datenschutzkommission und allen Personen zuzustellen, welche durch den Datenabgleich ausgeforscht werden; die Zustellung an die ausgeforschten Personen kann jedoch aufgeschoben werden, solange dadurch der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Gegen den Beschluß steht dem Staatsanwalt, der Datenschutzkommission und den ausgeforschten Personen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114).Ein Beschluß nach Absatz eins, ist unverzüglich dem Staatsanwalt, der Datenschutzkommission und allen Personen zuzustellen, welche durch den Datenabgleich ausgeforscht werden; die Zustellung an die ausgeforschten Personen kann jedoch aufgeschoben werden, solange dadurch der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Gegen den Beschluß steht dem Staatsanwalt, der Datenschutzkommission und den ausgeforschten Personen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 114,).
  2. (3)Absatz 3Wird einer Beschwerde gegen die Anordnung Folge gegeben oder die Anordnung des automationsunterstützten Datenabgleichs aus anderen Gründen widerrufen, so ist zugleich anzuordnen, daß alle in den Datenabgleich einbezogenen und alle durch ihn gewonnenen Daten zu vernichten und personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, unverzüglich zu löschen sind. Gleiches gilt, wenn der automationsunterstützte Datenabgleich ergibt, daß die Merkmale auf keine Person zutreffen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2007
Paragraph 149 j, (1) Die Entscheidung über den automationsunterstützten Datenabgleich obliegt im Fall des Paragraph 149 i, Absatz eins, dem Untersuchungsrichter, im Fall des Paragraph 149 i, Absatz 2, der Ratskammer; sie setzt einen Antrag des Staatsanwalts voraus§ 149j StPO seit 31.12.2007 weggefallen. Der Beschluß, mit dem der Datenabgleich angeordnet wird, hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsdie Tat, zu deren Aufklärung der Datenabgleich angeordnet wird, und ihre gesetzliche Bezeichnung,
  2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung jener Merkmale, nach deren Übereinstimmung gesucht wird,
  3. 3.Ziffer 3die Datenanwendungen (§ 4 Z 7 DSG 2000) und jene ihrer Daten, welche die gesuchten Merkmale enthalten,die Datenanwendungen (Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000) und jene ihrer Daten, welche die gesuchten Merkmale enthalten,
  4. 4.Ziffer 4die zur Datenübermittlung verpflichteten Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000),die zur Datenübermittlung verpflichteten Auftraggeber (Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000),
  5. 5.Ziffer 5die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Aufklärung der strafbaren Handlung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
  6. 6.Ziffer 6die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Datenabgleich verhältnismäßig ist (§ 149i Abs. 4).die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Datenabgleich verhältnismäßig ist (Paragraph 149 i, Absatz 4,).
  1. (2)Absatz 2Ein Beschluß nach Abs. 1 ist unverzüglich dem Staatsanwalt, der Datenschutzkommission und allen Personen zuzustellen, welche durch den Datenabgleich ausgeforscht werden; die Zustellung an die ausgeforschten Personen kann jedoch aufgeschoben werden, solange dadurch der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Gegen den Beschluß steht dem Staatsanwalt, der Datenschutzkommission und den ausgeforschten Personen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114).Ein Beschluß nach Absatz eins, ist unverzüglich dem Staatsanwalt, der Datenschutzkommission und allen Personen zuzustellen, welche durch den Datenabgleich ausgeforscht werden; die Zustellung an die ausgeforschten Personen kann jedoch aufgeschoben werden, solange dadurch der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Gegen den Beschluß steht dem Staatsanwalt, der Datenschutzkommission und den ausgeforschten Personen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 114,).
  2. (3)Absatz 3Wird einer Beschwerde gegen die Anordnung Folge gegeben oder die Anordnung des automationsunterstützten Datenabgleichs aus anderen Gründen widerrufen, so ist zugleich anzuordnen, daß alle in den Datenabgleich einbezogenen und alle durch ihn gewonnenen Daten zu vernichten und personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, unverzüglich zu löschen sind. Gleiches gilt, wenn der automationsunterstützte Datenabgleich ergibt, daß die Merkmale auf keine Person zutreffen.

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