§ 149k StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 149 k, (1) Jeder Auftraggeber einer Datenanwendung, deren Daten in einen Abgleich nach Paragraph 149 i, einbezogen werden sollen, ist verpflichtet, die Datenanwendung auf die gesuchten Merkmale hin zu durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln§ 149k StPO seit 31.12.2007 weggefallen. Hiebei hat er sich neben den gesuchten Merkmalen auf die Übermittlung der Namen, der Geburtsdaten und der Anschriften zu beschränken. Danach hat er allfällige Ergebnisse des Suchvorganges zu löschen und - abweichend von den Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 3 bis 4 DSG 2000 - lediglich die Daten der Übermittlung und den Beschluß nach Absatz 2, zu protokollieren.

  1. (2)Absatz 2Die Verpflichtung nach Abs. 1 hat der Untersuchungsrichter dem Auftraggeber mit Beschluß aufzutragen; dieser Beschluß hat die entsprechenden Anordnungen der Ratskammer (§ 149j Abs. 1 Z 2 bis 4) anzuführen. Die §§ 143 Abs. 2 sowie 3 und 145 sowie die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung gelten sinngemäß.Die Verpflichtung nach Absatz eins, hat der Untersuchungsrichter dem Auftraggeber mit Beschluß aufzutragen; dieser Beschluß hat die entsprechenden Anordnungen der Ratskammer (Paragraph 149 j, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) anzuführen. Die Paragraphen 143, Absatz 2, sowie 3 und 145 sowie die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung gelten sinngemäß.
  2. (3)Absatz 3Das Vernehmungsverbot des § 151 Abs. 1 Z 1 und die Rechte von Personen, die nach § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit sind, dürfen nicht umgangen werden (§§ 151 Abs. 2, 152 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes).Das Vernehmungsverbot des Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer eins und die Rechte von Personen, die nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 oder nach Paragraph 31, Absatz eins, des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit sind, dürfen nicht umgangen werden (Paragraphen 151, Absatz 2,, 152 Absatz 3 und Paragraph 31, Absatz 2, des Mediengesetzes).

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2007
Paragraph 149 k, (1) Jeder Auftraggeber einer Datenanwendung, deren Daten in einen Abgleich nach Paragraph 149 i, einbezogen werden sollen, ist verpflichtet, die Datenanwendung auf die gesuchten Merkmale hin zu durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln§ 149k StPO seit 31.12.2007 weggefallen. Hiebei hat er sich neben den gesuchten Merkmalen auf die Übermittlung der Namen, der Geburtsdaten und der Anschriften zu beschränken. Danach hat er allfällige Ergebnisse des Suchvorganges zu löschen und - abweichend von den Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 3 bis 4 DSG 2000 - lediglich die Daten der Übermittlung und den Beschluß nach Absatz 2, zu protokollieren.

  1. (2)Absatz 2Die Verpflichtung nach Abs. 1 hat der Untersuchungsrichter dem Auftraggeber mit Beschluß aufzutragen; dieser Beschluß hat die entsprechenden Anordnungen der Ratskammer (§ 149j Abs. 1 Z 2 bis 4) anzuführen. Die §§ 143 Abs. 2 sowie 3 und 145 sowie die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung gelten sinngemäß.Die Verpflichtung nach Absatz eins, hat der Untersuchungsrichter dem Auftraggeber mit Beschluß aufzutragen; dieser Beschluß hat die entsprechenden Anordnungen der Ratskammer (Paragraph 149 j, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) anzuführen. Die Paragraphen 143, Absatz 2, sowie 3 und 145 sowie die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung gelten sinngemäß.
  2. (3)Absatz 3Das Vernehmungsverbot des § 151 Abs. 1 Z 1 und die Rechte von Personen, die nach § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit sind, dürfen nicht umgangen werden (§§ 151 Abs. 2, 152 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes).Das Vernehmungsverbot des Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer eins und die Rechte von Personen, die nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 oder nach Paragraph 31, Absatz eins, des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit sind, dürfen nicht umgangen werden (Paragraphen 151, Absatz 2,, 152 Absatz 3 und Paragraph 31, Absatz 2, des Mediengesetzes).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten