§ 149o StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 149 o, (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung und Durchführung

  1. 1.Ziffer einseiner optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 2, die gegen eine Person gerichtet ist, die nach § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist,einer optischen oder akustischen Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2,, die gegen eine Person gerichtet ist, die nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 oder Paragraph 31, Absatz eins, des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist,
  2. 2.Ziffer 2einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3,einer optischen oder akustischen Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3,,
  3. 3.Ziffer 3eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 149i undeines automationsunterstützten Datenabgleichs nach Paragraph 149 i, und
  4. 4.Ziffer 4einer Überwachung der Telekommunikation nach § 149a Abs. 2 Z 2 oder 3 eines Teilnehmeranschlusses, dessen Inhaber ein Medienunternehmen (§ 1 Z 6 des Mediengesetzes) oder eine Person ist, die gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist (§ 152 Abs. 3).einer Überwachung der Telekommunikation nach Paragraph 149 a, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 eines Teilnehmeranschlusses, dessen Inhaber ein Medienunternehmen (Paragraph eins, Ziffer 6, des Mediengesetzes) oder eine Person ist, die gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist (Paragraph 152, Absatz 3,).
  1. (1a)Absatz eins aGerichte, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden haben dem Rechtsschutzbeauftragten zum Zweck der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach Abs. 1 jederzeit Akteneinsicht zu gewähren und ihm auf sein Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle Auskünfte zu erteilen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, die Durchführung der im Abs. 1 angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahmen zu überwachen, und es ist ihm jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden oder der Datenabgleich durchgeführt wird.Gerichte, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden haben dem Rechtsschutzbeauftragten zum Zweck der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach Absatz eins, jederzeit Akteneinsicht zu gewähren und ihm auf sein Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle Auskünfte zu erteilen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, die Durchführung der im Absatz eins, angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahmen zu überwachen, und es ist ihm jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden oder der Datenabgleich durchgeführt wird.
  2. (2)Absatz 2Beantragt der Staatsanwalt die Anordnung einer im Abs. 1 angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahme, so hat er dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Abschrift der Anzeige und der maßgebenden Erhebungsergebnisse zu übermitteln sowie im Fall des § 149e Abs. 2 zweiter Satz um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 2 oder 3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumlichkeiten einer der in § 152 Abs. 1 Z 4 und 5 oder in § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.Beantragt der Staatsanwalt die Anordnung einer im Absatz eins, angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahme, so hat er dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Abschrift der Anzeige und der maßgebenden Erhebungsergebnisse zu übermitteln sowie im Fall des Paragraph 149 e, Absatz 2, zweiter Satz um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumlichkeiten einer der in Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 oder in Paragraph 31, Absatz eins, des Mediengesetzes erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.
  3. (3)Absatz 3Einen Beschluß, mit dem die Ratskammer eine im Abs. 1 angeführte besondere Ermittlungsmaßnahme anordnet oder genehmigt, hat der Untersuchungsrichter samt Abschriften (Ablichtungen) aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, unverzüglich dem Rechtsschutzbeauftragten zu übermitteln. Dieser hat zu beurteilen, ob wegen Fehlens einer Voraussetzung der Anordnung, wie, Tatverdacht, Anordnungsgrund oder Verhältnismäßigkeit, Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu erheben ist (§ 114). Dieses Beschwerderecht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.Einen Beschluß, mit dem die Ratskammer eine im Absatz eins, angeführte besondere Ermittlungsmaßnahme anordnet oder genehmigt, hat der Untersuchungsrichter samt Abschriften (Ablichtungen) aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, unverzüglich dem Rechtsschutzbeauftragten zu übermitteln. Dieser hat zu beurteilen, ob wegen Fehlens einer Voraussetzung der Anordnung, wie, Tatverdacht, Anordnungsgrund oder Verhältnismäßigkeit, Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu erheben ist (Paragraph 114,). Dieses Beschwerderecht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.
  4. (4)Absatz 4Nach Beendigung einer in Abs. 1 angeführten Überwachung ist dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zu geben, die gesamten Ergebnisse der Überwachung einzusehen und anzuhören, bevor diese zum Akt genommen werden (§ 149m Abs. 2); ein Bericht nach § 149g Abs. 2 ist ihm zugleich zu übermitteln. Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt zu beantragen, Ergebnisse der Überwachung sowie davon hergestellte Bilder und schriftliche Aufzeichnungen zu vernichten (§§ 149c Abs. 7, 149g Abs. 6) und sich von dieser Vernichtung zu überzeugen. Gleiches gilt für die Löschung von Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden. Beabsichtigt der Untersuchungsrichter, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat er unverzüglich die Entscheidung der Ratskammer einzuholen.Nach Beendigung einer in Absatz eins, angeführten Überwachung ist dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zu geben, die gesamten Ergebnisse der Überwachung einzusehen und anzuhören, bevor diese zum Akt genommen werden (Paragraph 149 m, Absatz 2,); ein Bericht nach Paragraph 149 g, Absatz 2, ist ihm zugleich zu übermitteln. Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt zu beantragen, Ergebnisse der Überwachung sowie davon hergestellte Bilder und schriftliche Aufzeichnungen zu vernichten (Paragraphen 149 c, Absatz 7,, 149g Absatz 6,) und sich von dieser Vernichtung zu überzeugen. Gleiches gilt für die Löschung von Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden. Beabsichtigt der Untersuchungsrichter, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat er unverzüglich die Entscheidung der Ratskammer einzuholen.
  5. (5)Absatz 5Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Rechtsschutzbeauftragte dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zur Anwendung der Bestimmungen über die im Abs. 1 angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahmen im vorangegangenen Jahr zu übermitteln.Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Rechtsschutzbeauftragte dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zur Anwendung der Bestimmungen über die im Absatz eins, angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahmen im vorangegangenen Jahr zu übermitteln.
§ 149o StPO seit 31.12.2007 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.2007
Paragraph 149 o, (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung und Durchführung

  1. 1.Ziffer einseiner optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 2, die gegen eine Person gerichtet ist, die nach § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist,einer optischen oder akustischen Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2,, die gegen eine Person gerichtet ist, die nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 oder Paragraph 31, Absatz eins, des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist,
  2. 2.Ziffer 2einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3,einer optischen oder akustischen Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3,,
  3. 3.Ziffer 3eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 149i undeines automationsunterstützten Datenabgleichs nach Paragraph 149 i, und
  4. 4.Ziffer 4einer Überwachung der Telekommunikation nach § 149a Abs. 2 Z 2 oder 3 eines Teilnehmeranschlusses, dessen Inhaber ein Medienunternehmen (§ 1 Z 6 des Mediengesetzes) oder eine Person ist, die gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist (§ 152 Abs. 3).einer Überwachung der Telekommunikation nach Paragraph 149 a, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 eines Teilnehmeranschlusses, dessen Inhaber ein Medienunternehmen (Paragraph eins, Ziffer 6, des Mediengesetzes) oder eine Person ist, die gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist (Paragraph 152, Absatz 3,).
  1. (1a)Absatz eins aGerichte, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden haben dem Rechtsschutzbeauftragten zum Zweck der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach Abs. 1 jederzeit Akteneinsicht zu gewähren und ihm auf sein Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle Auskünfte zu erteilen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, die Durchführung der im Abs. 1 angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahmen zu überwachen, und es ist ihm jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden oder der Datenabgleich durchgeführt wird.Gerichte, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden haben dem Rechtsschutzbeauftragten zum Zweck der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach Absatz eins, jederzeit Akteneinsicht zu gewähren und ihm auf sein Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle Auskünfte zu erteilen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, die Durchführung der im Absatz eins, angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahmen zu überwachen, und es ist ihm jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden oder der Datenabgleich durchgeführt wird.
  2. (2)Absatz 2Beantragt der Staatsanwalt die Anordnung einer im Abs. 1 angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahme, so hat er dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Abschrift der Anzeige und der maßgebenden Erhebungsergebnisse zu übermitteln sowie im Fall des § 149e Abs. 2 zweiter Satz um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 2 oder 3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumlichkeiten einer der in § 152 Abs. 1 Z 4 und 5 oder in § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.Beantragt der Staatsanwalt die Anordnung einer im Absatz eins, angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahme, so hat er dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Abschrift der Anzeige und der maßgebenden Erhebungsergebnisse zu übermitteln sowie im Fall des Paragraph 149 e, Absatz 2, zweiter Satz um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumlichkeiten einer der in Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 oder in Paragraph 31, Absatz eins, des Mediengesetzes erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.
  3. (3)Absatz 3Einen Beschluß, mit dem die Ratskammer eine im Abs. 1 angeführte besondere Ermittlungsmaßnahme anordnet oder genehmigt, hat der Untersuchungsrichter samt Abschriften (Ablichtungen) aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, unverzüglich dem Rechtsschutzbeauftragten zu übermitteln. Dieser hat zu beurteilen, ob wegen Fehlens einer Voraussetzung der Anordnung, wie, Tatverdacht, Anordnungsgrund oder Verhältnismäßigkeit, Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu erheben ist (§ 114). Dieses Beschwerderecht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.Einen Beschluß, mit dem die Ratskammer eine im Absatz eins, angeführte besondere Ermittlungsmaßnahme anordnet oder genehmigt, hat der Untersuchungsrichter samt Abschriften (Ablichtungen) aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, unverzüglich dem Rechtsschutzbeauftragten zu übermitteln. Dieser hat zu beurteilen, ob wegen Fehlens einer Voraussetzung der Anordnung, wie, Tatverdacht, Anordnungsgrund oder Verhältnismäßigkeit, Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu erheben ist (Paragraph 114,). Dieses Beschwerderecht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.
  4. (4)Absatz 4Nach Beendigung einer in Abs. 1 angeführten Überwachung ist dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zu geben, die gesamten Ergebnisse der Überwachung einzusehen und anzuhören, bevor diese zum Akt genommen werden (§ 149m Abs. 2); ein Bericht nach § 149g Abs. 2 ist ihm zugleich zu übermitteln. Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt zu beantragen, Ergebnisse der Überwachung sowie davon hergestellte Bilder und schriftliche Aufzeichnungen zu vernichten (§§ 149c Abs. 7, 149g Abs. 6) und sich von dieser Vernichtung zu überzeugen. Gleiches gilt für die Löschung von Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden. Beabsichtigt der Untersuchungsrichter, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat er unverzüglich die Entscheidung der Ratskammer einzuholen.Nach Beendigung einer in Absatz eins, angeführten Überwachung ist dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zu geben, die gesamten Ergebnisse der Überwachung einzusehen und anzuhören, bevor diese zum Akt genommen werden (Paragraph 149 m, Absatz 2,); ein Bericht nach Paragraph 149 g, Absatz 2, ist ihm zugleich zu übermitteln. Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt zu beantragen, Ergebnisse der Überwachung sowie davon hergestellte Bilder und schriftliche Aufzeichnungen zu vernichten (Paragraphen 149 c, Absatz 7,, 149g Absatz 6,) und sich von dieser Vernichtung zu überzeugen. Gleiches gilt für die Löschung von Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden. Beabsichtigt der Untersuchungsrichter, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat er unverzüglich die Entscheidung der Ratskammer einzuholen.
  5. (5)Absatz 5Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Rechtsschutzbeauftragte dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zur Anwendung der Bestimmungen über die im Abs. 1 angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahmen im vorangegangenen Jahr zu übermitteln.Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Rechtsschutzbeauftragte dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zur Anwendung der Bestimmungen über die im Absatz eins, angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahmen im vorangegangenen Jahr zu übermitteln.
§ 149o StPO seit 31.12.2007 weggefallen.

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