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§ 377 § 382 UGBgilt nicht für Viehmängel, für die eine Vermutungsfrist (§ 925 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) besteht seit 31.12.2006 weggefallen. Paragraph 377, gilt nicht für Viehmängel, für die eine Vermutungsfrist (Paragraph 925, des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) besteht.
§ 377 § 382 UGBgilt nicht für Viehmängel, für die eine Vermutungsfrist (§ 925 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) besteht seit 31.12.2006 weggefallen. Paragraph 377, gilt nicht für Viehmängel, für die eine Vermutungsfrist (Paragraph 925, des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) besteht.