§ 382 UGB (weggefallen)

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
§ 377 § 382 UGBgilt nicht für Viehmängel, für die eine Vermutungsfrist (§ 925 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) besteht seit 31.12.2006 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006
§ 377 § 382 UGBgilt nicht für Viehmängel, für die eine Vermutungsfrist (§ 925 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) besteht seit 31.12.2006 weggefallen.

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