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(2) Der Untersuchungsrichter kann die Ton- oder Bildaufnahme der Vernehmung veranlassen. Dies ist dem Beschuldigten vorher bekannt zu machen und im Protokoll zu vermerken, das im Übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe aufzunehmen ist, dass eine Unterschrift des Beschuldigten entfallen kann. § 271 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird die Untersuchungshaft verhängt, so ist der Beschuldigte ehestmöglich dem zuständigen Gericht zu überstellen.
(2) Der Untersuchungsrichter kann die Ton- oder Bildaufnahme der Vernehmung veranlassen. Dies ist dem Beschuldigten vorher bekannt zu machen und im Protokoll zu vermerken, das im Übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe aufzunehmen ist, dass eine Unterschrift des Beschuldigten entfallen kann. § 271 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird die Untersuchungshaft verhängt, so ist der Beschuldigte ehestmöglich dem zuständigen Gericht zu überstellen.