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(1) Die erste Tagsatzung ist mit Bedachtnahme auf die für die Zustellung der Klage voraussichtlich erforderliche Zeit so anzuberaumen, dass zwischen der Zustellung und der Tagsatzung ungefähr ein Zeitraum von vierzehn Tagen zu liegen kommt.
(2) Wenn der Aufenthalt des Beklagten unbekannt ist, kann die erste Tagsatzung nach Maßgabe der Verhältnisse auch auf einen entfernteren Zeitpunkt, in dringenden Fällen hingegen, wenn sich der Beklagte am Gerichtsorte aufhält oder doch diesen Ort leicht in kurzer Zeit erreichen kann, auf Antrag auf einen näher gelegenen Zeitpunkt, und wenn nöthig selbst so bestimmt werden, dass zwischen der Zustellung und der Tagsatzung nur ein Zeitraum von vierundzwanzig Stunden liegt.
(1) Die erste Tagsatzung ist mit Bedachtnahme auf die für die Zustellung der Klage voraussichtlich erforderliche Zeit so anzuberaumen, dass zwischen der Zustellung und der Tagsatzung ungefähr ein Zeitraum von vierzehn Tagen zu liegen kommt.
(2) Wenn der Aufenthalt des Beklagten unbekannt ist, kann die erste Tagsatzung nach Maßgabe der Verhältnisse auch auf einen entfernteren Zeitpunkt, in dringenden Fällen hingegen, wenn sich der Beklagte am Gerichtsorte aufhält oder doch diesen Ort leicht in kurzer Zeit erreichen kann, auf Antrag auf einen näher gelegenen Zeitpunkt, und wenn nöthig selbst so bestimmt werden, dass zwischen der Zustellung und der Tagsatzung nur ein Zeitraum von vierundzwanzig Stunden liegt.