§ 388 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Vorsitzende hat eine Ausfertigung der Klage oder eine Abschrift des über die Klage aufgenommenen Protokolles (§ 383a Abs. 3 und 4) sowie Abschriften der Beilagen dem Beklagten mit der Aufforderung zustellen zu lassen, innerhalb einer längstens mit zwei Wochen zu bestimmenden Frist seine Einwendungen in zweifacher Ausfertigung schriftlich vorzubringen.Der Vorsitzende hat eine Ausfertigung der Klage oder eine Abschrift des über die Klage aufgenommenen Protokolles (Paragraph 383 a, Absatz 3 und 4) sowie Abschriften der Beilagen dem Beklagten mit der Aufforderung zustellen zu lassen, innerhalb einer längstens mit zwei Wochen zu bestimmenden Frist seine Einwendungen in zweifacher Ausfertigung schriftlich vorzubringen.
  2. (2)Absatz 2Eine Ausfertigung der Einwendungen hat der Vorsitzende dem Kläger zustellen zu lassen.
§ 388 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.01.1973 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsDer Vorsitzende hat eine Ausfertigung der Klage oder eine Abschrift des über die Klage aufgenommenen Protokolles (§ 383a Abs. 3 und 4) sowie Abschriften der Beilagen dem Beklagten mit der Aufforderung zustellen zu lassen, innerhalb einer längstens mit zwei Wochen zu bestimmenden Frist seine Einwendungen in zweifacher Ausfertigung schriftlich vorzubringen.Der Vorsitzende hat eine Ausfertigung der Klage oder eine Abschrift des über die Klage aufgenommenen Protokolles (Paragraph 383 a, Absatz 3 und 4) sowie Abschriften der Beilagen dem Beklagten mit der Aufforderung zustellen zu lassen, innerhalb einer längstens mit zwei Wochen zu bestimmenden Frist seine Einwendungen in zweifacher Ausfertigung schriftlich vorzubringen.
  2. (2)Absatz 2Eine Ausfertigung der Einwendungen hat der Vorsitzende dem Kläger zustellen zu lassen.
§ 388 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

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