Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 197a. (1) Ist es dringend geboten, die Lebensführung eines Beschuldigten zu überwachen, Versuchungen von ihm fernzuhalten und ihm zu einer Lebensführung und zu einer Einstellung zu verhelfen, die Gewähr für sein Wohlverhalten bieten, so kann der Untersuchungsrichter dem Beschuldigten mit dessen Zustimmung einen Bewährungshelfer bestellen.
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist der Beschluß über die vorläufige Bestellung eines Bewährungshelfers auch diesem zuzustellen (§ 113).
(3) Die vorläufige Bewährungshilfe endet spätestens mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Bewährungshilfe dem Sinne nach.
§ 197a. (1) Ist es dringend geboten, die Lebensführung eines Beschuldigten zu überwachen, Versuchungen von ihm fernzuhalten und ihm zu einer Lebensführung und zu einer Einstellung zu verhelfen, die Gewähr für sein Wohlverhalten bieten, so kann der Untersuchungsrichter dem Beschuldigten mit dessen Zustimmung einen Bewährungshelfer bestellen.
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist der Beschluß über die vorläufige Bestellung eines Bewährungshelfers auch diesem zuzustellen (§ 113).
(3) Die vorläufige Bewährungshilfe endet spätestens mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Bewährungshilfe dem Sinne nach.