§ 197a StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
V§ 197a StPO seit 31.12.1993 weggefallen. Vorläufige Bewährungshilfe

§ 197a. (1) Ist es dringend geboten, die Lebensführung eines Beschuldigten zu überwachen, Versuchungen von ihm fernzuhalten und ihm zu einer Lebensführung und zu einer Einstellung zu verhelfen, die Gewähr für sein Wohlverhalten bieten, so kann der Untersuchungsrichter dem Beschuldigten mit dessen Zustimmung einen Bewährungshelfer bestellen.

(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist der Beschluß über die vorläufige Bestellung eines Bewährungshelfers auch diesem zuzustellen (§ 113).

(3) Die vorläufige Bewährungshilfe endet spätestens mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Bewährungshilfe dem Sinne nach.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.03.1988 bis 31.12.1993
V§ 197a StPO seit 31.12.1993 weggefallen. Vorläufige Bewährungshilfe

§ 197a. (1) Ist es dringend geboten, die Lebensführung eines Beschuldigten zu überwachen, Versuchungen von ihm fernzuhalten und ihm zu einer Lebensführung und zu einer Einstellung zu verhelfen, die Gewähr für sein Wohlverhalten bieten, so kann der Untersuchungsrichter dem Beschuldigten mit dessen Zustimmung einen Bewährungshelfer bestellen.

(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist der Beschluß über die vorläufige Bestellung eines Bewährungshelfers auch diesem zuzustellen (§ 113).

(3) Die vorläufige Bewährungshilfe endet spätestens mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Bewährungshilfe dem Sinne nach.

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