§ 389 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Kläger und der Beklagte sowie ihre Vertreter sind zur mündlichen Verhandlung derart zu laden, daß zwischen der Zustellung der Ladung und der Tagsatzung womöglich nicht mehr als zwei Wochen liegen.
  2. (2)Absatz 2Ist eine Partei trotz ausgewiesener Ladung zur Verhandlung nicht erschienen, so kann die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat die Namen der Mitglieder des Senates, der Parteien und ihrer Vertreter und die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung zu beurkunden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern ein solcher der Verhandlung zugezogen war, zu unterfertigen.
§ 389 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsDer Kläger und der Beklagte sowie ihre Vertreter sind zur mündlichen Verhandlung derart zu laden, daß zwischen der Zustellung der Ladung und der Tagsatzung womöglich nicht mehr als zwei Wochen liegen.
  2. (2)Absatz 2Ist eine Partei trotz ausgewiesener Ladung zur Verhandlung nicht erschienen, so kann die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat die Namen der Mitglieder des Senates, der Parteien und ihrer Vertreter und die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung zu beurkunden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern ein solcher der Verhandlung zugezogen war, zu unterfertigen.
§ 389 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

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