§ 242 ZPO (weggefallen)

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 242,

  1. (1)Absatz einsErfolgt die Erstreckung der ersten Tagsatzung wegen eines Umstandes, der sich dem rechtzeitigen Erscheinen des Beklagten entgegenstellt oder diesen daran hindert, bei der Tagsatzung die Einreden anzumelden und die Anträge zu stellen, zu deren Anbringung die erste Tagsatzung bestimmt ist, so finden die Bestimmungen über die erste Tagsatzung auch auf die erstreckte Tagsatzung Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Diese findet gleichfalls vor dem Vorsitzenden des Senates oder vor dem von diesem beauftragten Mitgliede des Senates statt.
§ 242 ZPO seit 31.12.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.12.2002
Paragraph 242,

  1. (1)Absatz einsErfolgt die Erstreckung der ersten Tagsatzung wegen eines Umstandes, der sich dem rechtzeitigen Erscheinen des Beklagten entgegenstellt oder diesen daran hindert, bei der Tagsatzung die Einreden anzumelden und die Anträge zu stellen, zu deren Anbringung die erste Tagsatzung bestimmt ist, so finden die Bestimmungen über die erste Tagsatzung auch auf die erstreckte Tagsatzung Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Diese findet gleichfalls vor dem Vorsitzenden des Senates oder vor dem von diesem beauftragten Mitgliede des Senates statt.
§ 242 ZPO seit 31.12.2002 weggefallen.